Wenn Sie durch einen Dritten geschädigt werden und dieser den Schadenersatz nicht zahlen kann, springt die Forderungsausfalldeckung der Uelzener Privathaftpflicht unter bestimmten Voraussetzungen ein. Ersatz gibt es, wenn die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers festgestellt ist, der Schaden aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson stammt und die Durchsetzung der Forderung gescheitert ist – wobei der Umfang sich am Schutz richtet, den der Schädiger in einer vergleichbaren Privathaftpflicht hätte.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall). Dabei gelten folgende Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist, und
- die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person und für den Dritten, und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der geregelten Privat-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat oder wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift, wenn Sie von einem Dritten geschädigt werden, dieser aber den Schadenersatz nicht zahlen kann. Voraussetzung ist, dass die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers festgestellt wurde, der Schaden aus dem privaten Alltag stammt und die Durchsetzung Ihrer Forderung gescheitert ist. Der Versicherer zahlt nur so weit, wie der Schädiger selbst über eine vergleichbare Privathaftpflicht abgesichert wäre – deshalb gelten dieselben Ausschlüsse. Mitversichert sind auch Ansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes entstehen.
Häufige Fragen
Wann leistet die Forderungsausfalldeckung überhaupt?
Wenn Sie oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt werden, dieser aber ganz oder teilweise nicht zahlen kann. Zusätzlich müssen die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers festgestellt sein, der Schaden aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson stammen und die Durchsetzung der Forderung gescheitert sein.
In welchem Umfang zahlt der Versicherer?
Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der geregelten Privat-Haftpflichtversicherung hätte. Für die Person des Schädigers gelten dieselben Risikobeschreibungen und Ausschlüsse wie für den Versicherungsnehmer.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Insbesondere dann nicht, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht oder wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Sind Schäden durch das Tier eines Schädigers abgedeckt?
Ja, versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025