Bei der Privathaftpflicht der Uelzener zahlt der Versicherer im Rahmen des Forderungsausfalls erst, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt ist, der schädigende Dritte nachweislich zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche gegen ihn in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Forderung wurde durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt. Zulässig sind Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, im Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), in der Schweiz, in Norwegen, in Island oder in Liechtenstein.
Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Das ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass eine der folgenden Situationen vorliegt:
- Eine Zwangsvollstreckung hat nicht zur vollen Befriedigung geführt.
- Eine Zwangsvollstreckung erscheint aussichtslos, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat.
- Ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren hat nicht zur vollen Befriedigung geführt oder ein solches Verfahren wurde mangels Masse abgelehnt.
und
- An den Versicherer werden die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten, und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs wird ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer leistet, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen. Zunächst muss der Anspruch durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem Gericht in einem der genannten Länder festgestellt sein. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der Schädiger zahlungs- oder leistungsunfähig ist, etwa weil eine Zwangsvollstreckung erfolglos oder aussichtslos war. Schließlich müssen die Ansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Titels ausgehändigt werden.
Häufige Fragen
Welche Nachweise sind nötig, damit die Zahlungsunfähigkeit des Schädigers anerkannt wird?
Es muss nachgewiesen werden, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, dass eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint (weil der Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat) oder dass ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Vor welchen Gerichten muss die Forderung festgestellt worden sein?
Vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedsstaat, dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein – durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich.
Gelten Anerkenntnis- oder Versäumnisurteile ohne Einschränkung?
Nein. Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche, Feststellungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Muss der Versicherungsnehmer etwas an den Versicherer übertragen?
Ja. Die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten müssen in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt werden. Der Versicherungsnehmer muss zudem an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitwirken.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025