Bei der Uelzener Privathaftpflicht mit Forderungsausfalldeckung gibt es klare Grenzen: Nicht ersetzt werden unter anderem Schäden an Kraftfahrzeugen, Luft- und Wasserfahrzeugen, an Immobilien sowie an Sachen aus dem beruflichen oder gewerblichen Bereich. Ebenso ausgeschlossen sind Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung sowie Forderungen, für die bereits ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger einzustehen hat.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an:
- Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen
- Immobilien
- Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind
Der Versicherer leistet außerdem keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden
Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz:
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat.
Dies gilt auch, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift nicht für alle Arten von Schäden. Ausgenommen sind unter anderem Schäden an Fahrzeugen, Immobilien und an Sachen aus dem beruflichen oder gewerblichen Umfeld. Auch Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung sowie übergegangene Forderungen sind nicht gedeckt. Muss ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger für den Schaden aufkommen, leistet der Versicherer ebenfalls nicht.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Fahrzeugen oder Immobilien über die Forderungsausfalldeckung abgesichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen sowie an Immobilien sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Werden Verzugszinsen oder Vertragsstrafen erstattet?
Nein. Für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung leistet der Versicherer keine Entschädigung.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungsträger für den Schaden zuständig ist?
Dann sind die Ansprüche ausgeschlossen. Das betrifft Schäden, für die ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträger einzustehen hat – auch bei Rückgriffs-, Beteiligungs- oder ähnlichen Ansprüchen von Dritten.
Sind beruflich oder gewerblich genutzte Sachen mitversichert?
Nein. Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind, sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025