Bei der Uelzener Privathaftpflicht unterliegen die Versicherungsbeiträge einer jährlichen Beitragsangleichung, bei der ein unabhängiger Treuhänder die durchschnittliche Schadenentwicklung aller zugelassenen Haftpflichtversicherer ermittelt und daraus mit Wirkung ab dem 1. Juli einen Anpassungsprozentsatz bildet. Steigt der Beitrag ohne Änderung des Versicherungsschutzes, hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen dagegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als denjenigen, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach der allgemeinen Ermittlung ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Die Beiträge können sich jährlich verändern, weil ein unabhängiger Treuhänder prüft, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen der Haftpflichtversicherer entwickelt haben. Steigen die Kosten, darf der Versicherer den Beitrag entsprechend anheben; sinken sie, muss er ihn senken. Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, bleibt der Beitrag zunächst unverändert. Erhöht sich der Beitrag ohne besseren Versicherungsschutz, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kündigen.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer den Beitrag durch die Beitragsangleichung erhöhen?
Der Versicherer darf den Folgejahresbeitrag mit Wirkung ab dem 1. Juli erhöhen, wenn der vom Treuhänder ermittelte Prozentsatz für die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer gestiegen ist. Bei einer Verminderung ist er sogar verpflichtet, den Beitrag zu senken.
Ab welcher Höhe wirkt sich die Veränderung überhaupt aus?
Liegt die ermittelte Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Sie wird jedoch in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Kann ich kündigen, wenn mein Beitrag durch die Beitragsangleichung steigt?
Ja. Erhöht sich der Beitrag ohne Änderung des Versicherungsschutzes, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.
Habe ich auch bei einer Erhöhung der Versicherungssteuer ein Kündigungsrecht?
Nein, eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025