Bei der Privathaftpflichtversicherung der Uelzener ist die Entschädigung pro Versicherungsfall auf die vereinbarte Deckungssumme begrenzt, und für alle Fälle eines Versicherungsjahres gilt ohne abweichende Vereinbarung das Doppelte dieser Summe als Höchstgrenze. Erklärt wird außerdem, wann mehrere Schäden als ein Serienschaden zählen, wie eine Selbstbeteiligung abgezogen wird und wie sich Renten-, Prozess- und Kostenanteile bei einer Überschreitung der Deckungssumme berechnen.
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Die Deckungssummen gelten gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt.
Mehrere Versicherungsfälle, die während der Wirksamkeit der Versicherung eintreten, gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden). Dieser gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten, wenn die Fälle beruhen:
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln.
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Die Begrenzung der Entschädigungsleistung auf die vereinbarten Deckungssummen bleibt davon unberührt.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen angerechnet.
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so erstattet der Versicherer die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt pro Versicherungsfall höchstens die vereinbarte Deckungssumme, und ohne andere Vereinbarung für ein ganzes Versicherungsjahr höchstens das Doppelte davon. Mehrere zusammenhängende Schäden können als ein einziger Serienschaden gelten. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird dieser Betrag bei jedem Versicherungsfall abgezogen. Übersteigen die Ansprüche die Deckungssumme, werden Prozesskosten und Rentenzahlungen nur anteilig übernommen; verhindert der Versicherungsnehmer eine mögliche Erledigung, trägt der Versicherer den dadurch entstehenden Mehraufwand nicht.
Häufige Fragen
Wie viel zahlt der Versicherer maximal in einem Versicherungsjahr?
Ohne abweichende Vereinbarung sind die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt. Pro einzelnem Versicherungsfall gilt die vereinbarte Deckungssumme als Obergrenze.
Wann werden mehrere Schäden als ein Serienschaden behandelt?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Serienschaden, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. Der Serienschaden gilt als im Zeitpunkt des ersten dieser Fälle eingetreten.
Wie wirkt sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung aus?
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird der festgelegte Betrag bei jedem Versicherungsfall von den begründeten Haftpflichtansprüchen abgezogen – auch dann, wenn die Ansprüche die Deckungssumme übersteigen. Bei Schäden, die die Selbstbeteiligung nicht übersteigen, bleibt der Versicherer trotzdem zur Abwehr unberechtigter Ansprüche verpflichtet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Was passiert, wenn die Ansprüche die Deckungssumme überschreiten?
Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche die Deckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten nur im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe der Ansprüche. Auch Rentenzahlungen werden nur anteilig im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente erstattet.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025