Wer bei der Uelzener Privathaftpflicht eine Ferienwohnung, ein Hotelzimmer oder gemietete Räume beschädigt, findet hier den Umfang für Mietsachschäden: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung privat gemieteter, geliehener oder gepachteter Immobilien sowie beweglicher Einrichtungsgegenstände in Ferienunterkünften bis 100.000 Euro. Auch sonstige fremde bewegliche Sachen wie Reitausrüstung oder Haustierzubehör sind bis 100.000 Euro mit 300 Euro Selbstbeteiligung abgedeckt – wobei Abnutzung, Verschleiß und bestimmte Anlagen ausgenommen bleiben.
Mietsachschäden sind Schäden an fremden Sachen, die vom Versicherungsnehmer oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemietet, geliehen oder gepachtet wurden. Dazu zählen auch alle Vermögensschäden, die sich daraus ergeben.
Immobilien und Einrichtungsgegenstände
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen oder gepachteten:
- Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden;
- beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften. Dazu gehören Ferienwohnung und Ferienhaus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie fest installierte Wohnwagen und Campingcontainer.
Die Höchstentschädigung für die beweglichen Einrichtungsgegenstände in Ferienunterkünften ist auf 100.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dieser Ausschluss gilt nicht, sofern die Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind;
- Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
- Schäden infolge von Schimmelbildung.
Sonstige bewegliche Sachen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen. Das gilt auch, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet oder geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Dies gilt insbesondere für:
- Reitausrüstung (zum Beispiel Sättel);
- Haustierzubehör (zum Beispiel Hundeboxen).
Die Höchstentschädigung ist auf 100.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers beträgt 300 Euro.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
- alle sich daraus ergebenden Vermögensfolgeschäden;
- Schäden an Sachen, die der versicherten Person für mehr als drei Monate überlassen wurden;
- Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Person dienen;
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
- Ansprüche wegen Abhandenkommens von Geld, Urkunden, Schmuck und Wertpapieren;
- Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Was bedeutet das konkret?
Beschädigt der Versicherungsnehmer eine privat gemietete, geliehene oder gepachtete Immobilie oder Einrichtungsgegenstände in einer Ferienunterkunft, ist die gesetzliche Haftpflicht abgesichert – bei Einrichtungsgegenständen bis 100.000 Euro. Auch sonstige fremde bewegliche Sachen wie Reitausrüstung oder Haustierzubehör sind bis 100.000 Euro versichert, hier gilt eine Selbstbeteiligung von 300 Euro. Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung sowie bestimmte weitere Fälle wie Glas- oder Schimmelschäden.
Häufige Fragen
Sind Schäden an einer gemieteten Ferienwohnung mitversichert?
Ja. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen oder gepachteten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen. Für bewegliche Einrichtungsgegenstände in Ferienunterkünften wie Ferienwohnung, Hotelzimmer, Schiffskabine oder Schlafwagenabteil gilt eine Höchstentschädigung von 100.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei sonstigen beweglichen Sachen?
Bei Schäden an sonstigen fremden beweglichen Sachen wie Reitausrüstung oder Haustierzubehör beträgt die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers 300 Euro. Die Höchstentschädigung liegt bei 100.000 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Sind Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß versichert?
Nein. Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung sind sowohl bei Immobilien und Einrichtungsgegenständen als auch bei sonstigen beweglichen Sachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Was gilt bei Sachen, die länger überlassen wurden?
Schäden an Sachen, die der versicherten Person für mehr als drei Monate überlassen wurden, sind bei den sonstigen beweglichen Sachen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025