Die Uelzener Privathaftpflichtversicherung übernimmt öffentlich-rechtliche Pflichten und Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, wenn geschützte Arten und Lebensräume, Gewässer, Grundwasser oder der Boden geschädigt werden – vorausgesetzt, die schädigenden Emissionen sind plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt oder die Schädigung ist auf diese Weise erfolgt. Auch Umweltschäden an eigenen oder gemieteten Grundstücken sowie Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie sind eingeschlossen, während bewusstes Abweichen von Umweltschutzvorschriften und bestimmte weitere Konstellationen ausgenommen bleiben.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- Schädigung des Bodens.
Versichert sind – abweichend von den allgemeinen Regelungen – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dies gilt jedoch ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ausgeschlossen sind ferner Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen,
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 Euro. Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt 3.000.000 Euro.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung übernimmt die gesetzlich vorgeschriebene Sanierung von Umweltschäden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern, Grundwasser oder Boden, wenn die Schädigung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig eingetreten ist. Bei Schäden durch fehlerhafte Erzeugnisse Dritter greift der Schutz nur bei Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehlern, nicht aber bei unerkennbaren Entwicklungsrisiken. Auch Umweltschäden an eigenen oder gemieteten Grundstücken sowie Fälle im Bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie sind abgedeckt. Nicht versichert sind unter anderem bewusste Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften und Schäden, für die eine andere Versicherung eintritt.
Häufige Fragen
Was zählt als Umweltschaden im Sinne dieser Regelung?
Als Umweltschaden gelten die Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, die Schädigung von Gewässern einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Unter welchen Bedingungen greift der Versicherungsschutz für die Sanierung?
Der Schutz besteht, wenn die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung auf diese Weise erfolgt ist. Bei Schäden durch Erzeugnisse Dritter greift er nur bei einem Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler.
Sind auch Umweltschäden im Ausland versichert?
Ja, versichert sind Versicherungsfälle im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie sowie Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Wie hoch ist die Deckungssumme für Umweltschäden?
Die Deckungssumme beträgt je Versicherungsfall 3.000.000 Euro und die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres ebenfalls 3.000.000 Euro.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025