Bei der Uelzener Privathaftpflicht darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden – ausgenommen ist allein die Abtretung an den geschädigten Dritten, die zulässig bleibt.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange der Freistellungsanspruch noch nicht endgültig feststeht, kann er nicht ohne Weiteres an andere übertragen oder als Sicherheit hinterlegt werden. Dafür wäre die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gilt jedoch: An den geschädigten Dritten darf der Anspruch auch ohne diese Zustimmung abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf der Freistellungsanspruch einfach an eine andere Person übertragen werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Ab wann greift das Abtretungsverbot?
Das Verbot gilt vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung 2025