Bei der Uelzener Tierkrankenversicherung dürfen Sie den Vertrag kündigen, wenn der Beitrag erhöht wird – und zwar innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung. Erfahren Sie, ab wann die Frist läuft, wann die Kündigung wirkt und warum eine höhere Versicherungssteuer dieses Sonderkündigungsrecht nicht auslöst.
In der Tierkrankenversicherung der Uelzener gilt für das Recht auf Sonderkündigung bei Erhöhung des Beitrags:
Erhöhen wir die Beiträge, können Sie den Vertrag kündigen. Dafür haben Sie eine Frist von einem Monat.
- Die Frist beginnt, sobald Ihnen die Information über die Erhöhung des Beitrags zugegangen ist.
- Die Kündigung wirkt sofort, frühestens jedoch, wenn der höhere Beitrag wirksam wird.
- Wir haben Sie in der Mitteilung auf Ihr Sonderkündigungsrecht hinzuweisen.
- Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat, bevor die Erhöhung der Beiträge wirksam wird, zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Ihr Beitrag steigt, sind Sie nicht an den Vertrag gebunden: Sie dürfen ihn außerordentlich kündigen. Dafür haben Sie ab dem Zeitpunkt, an dem Sie über die Erhöhung informiert werden, einen Monat Zeit. Die Kündigung greift spätestens dann, wenn der höhere Beitrag fällig würde. Wichtig: Steigt lediglich die Versicherungssteuer, gibt es dieses Sonderkündigungsrecht nicht.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, nach einer Beitragserhöhung zu kündigen?
Sie haben eine Frist von einem Monat. Sie beginnt, sobald Ihnen die Information über die Erhöhung des Beitrags zugegangen ist.
Ab wann wird meine Sonderkündigung wirksam?
Die Kündigung wirkt sofort, frühestens jedoch, wenn der höhere Beitrag wirksam wird.
Werde ich über mein Sonderkündigungsrecht informiert?
Ja. Die Uelzener weist Sie in der Mitteilung auf Ihr Sonderkündigungsrecht hin. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat, bevor die Erhöhung der Beiträge wirksam wird, zugehen.
Kann ich auch bei einer höheren Versicherungssteuer kündigen?
Nein. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025