In der Tierkrankenversicherung der Uelzener gilt der Versicherungsschutz nur, soweit ihm keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen – etwa der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland oder der USA. Die Sanktionsklausel erklärt, wann und in welchem Umfang der Schutz greift.
In der Tierkrankenversicherung der Uelzener gilt folgendes für die Sanktionsklausel:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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Was bedeutet das konkret?
Die Sanktionsklausel beschreibt, unter welcher Voraussetzung der Versicherungsschutz gilt: Er besteht nur, solange keine geltenden Sanktionen oder Embargos dagegen sprechen. Maßgeblich sind dabei Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – der Vereinigten Staaten von Amerika. Es handelt sich um eine unverbindliche Lesehilfe; verbindlich ist allein der oben stehende Bedingungstext.
Häufige Fragen
Was regelt die Sanktionsklausel in der Tierkrankenversicherung?
Sie legt fest, dass Versicherungsschutz nur besteht, soweit und solange dem keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind maßgeblich?
Maßgeblich sind Sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für Sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gilt die Klausel unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen nur, soweit und solange dem keine anwendbaren Sanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.
Werden auch US-Sanktionen berücksichtigt?
Ja, Sanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika werden berücksichtigt, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
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