Bei der Uelzener Pferde-OP-Versicherung wird der Tarifbeitrag unter anderem nach dem Alter des Pferdes und dem Wohnort ermittelt: Ab dem 16. Geburtstag gilt eine jährliche Anpassung von 5 %, und ein Standortwechsel kann den Beitrag verändern. Erfahren Sie hier, welche Anzeigepflichten gelten und welche Folgen deren Verletzung hat.
Anpassung des Beitrages aufgrund des Alters:
Der Tarifbeitrag für Ihr versichertes Pferd wurde unter anderem nach dem Alter bei Versicherungsbeginn ermittelt. Um das fortschreitende Alter des Tieres sowie den medizinischen Fortschritt berücksichtigen zu können, gilt ab dem 16. Geburtstag Ihres Pferdes eine jährliche Beitragsanpassung von 5 % ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) als vereinbart. Diese Anpassung begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels, Anpassung des Beitrags bei Standortwechsel:
Der Tarifbeitrag für Ihr versichertes Pferd wurde unter anderem nach Ihrem Wohnort (Postleitzahl) ermittelt. Wenn sich Ihr Wohnort ändert (Standortwechsel), kann der Tarifbeitrag höher oder niedriger werden. Diese Anpassung begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, uns einen Wohnortwechsel anzuzeigen, sofern der neue Wohnort nicht die gleiche Postleitzahl hat wie der bisherige.
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag für Ihr Pferd hängt unter anderem vom Alter des Tieres und von Ihrem Wohnort ab. Wird Ihr Pferd älter, steigt der Beitrag ab einem bestimmten Alter regelmäßig an. Ziehen Sie um, kann sich der Beitrag ebenfalls verändern – und Sie sollten den Umzug melden, wenn sich dadurch die Postleitzahl ändert. Diese Hinweise sind eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben stehende Text.
Häufige Fragen
Ab wann steigt der Beitrag wegen des Alters meines Pferdes?
Ab dem 16. Geburtstag Ihres Pferdes gilt eine jährliche Beitragsanpassung von 5 %, wirksam ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit).
Habe ich bei der altersbedingten Anpassung ein Sonderkündigungsrecht?
Nein. Die jährliche Beitragsanpassung von 5 % ab dem 16. Geburtstag begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Muss ich einen Umzug melden?
Ja. Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, einen Wohnortwechsel anzuzeigen, sofern der neue Wohnort nicht die gleiche Postleitzahl hat wie der bisherige.
Ändert sich mein Beitrag bei einem Standortwechsel?
Ja. Da der Tarifbeitrag unter anderem nach Ihrem Wohnort (Postleitzahl) ermittelt wurde, kann er bei einem Wohnortwechsel höher oder niedriger werden. Diese Anpassung begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Was passiert, wenn ich den Standortwechsel nicht anzeige?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Bei Vorsatz ist er von der Leistung frei, bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie nicht grob fahrlässig oder nicht ursächlich gehandelt haben, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistiger Verletzung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025