In der Pferde-Kolikversicherung der Uelzener richtet sich der Beitrag unter anderem nach dem Alter des Pferdes und dem Wohnort: Ab dem 16. Geburtstag steigt der Beitrag jährlich um 5 %, bei einem Standortwechsel kann er sich ändern – erfahren Sie, welche Anzeigepflichten dabei gelten.
Anpassung des Beitrages aufgrund des Alters
Der Tarifbeitrag für Ihr versichertes Pferd wurde unter anderem nach dem Alter bei Versicherungsbeginn ermittelt. Um das fortschreitende Alter des Tieres sowie den medizinischen Fortschritt berücksichtigen zu können, gilt ab dem 16. Geburtstag Ihres Pferdes eine jährliche Beitragsanpassung von 5 % ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) als vereinbart.
Diese Anpassung begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels, Anpassung des Beitrags bei Standortwechsel
Der Tarifbeitrag für Ihr versichertes Pferd wurde unter anderem nach Ihrem Wohnort (Postleitzahl) ermittelt. Wenn sich Ihr Wohnort ändert (Standortwechsel), kann der Tarifbeitrag höher oder niedriger werden. Diese Anpassung begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, uns einen Wohnortwechsel anzuzeigen, sofern der neue Wohnort nicht die gleiche Postleitzahl hat wie der bisherige.
Folgen bei Verletzung der Anzeigepflicht:
- Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
- Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
- Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
- Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit zur Anzeige des Standortwechsels nicht grob fahrlässig verletzt hat.
- Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war.
- Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag für Ihre Pferde-Kolikversicherung hängt unter anderem vom Alter Ihres Pferdes und von Ihrem Wohnort ab. Wird Ihr Pferd älter, steigt der Beitrag ab einem bestimmten Alter jährlich in festgelegtem Umfang. Ziehen Sie um, sollten Sie den neuen Wohnort melden – dann kann sich der Beitrag verändern, je nachdem, wie sich die Postleitzahl auswirkt. Wer die Meldung unterlässt, riskiert Nachteile beim Versicherungsschutz.
Häufige Fragen
Ab wann steigt der Beitrag wegen des Alters meines Pferdes?
Ab dem 16. Geburtstag Ihres Pferdes gilt eine jährliche Beitragsanpassung von 5 % ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres (Hauptfälligkeit) als vereinbart.
Kann ich wegen der altersbedingten Beitragserhöhung kündigen?
Nein, die Anpassung aufgrund des Alters begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Muss ich einen Umzug melden?
Ja, als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, einen Wohnortwechsel anzuzeigen, sofern der neue Wohnort nicht die gleiche Postleitzahl hat wie der bisherige.
Ändert sich mein Beitrag bei einem Standortwechsel?
Der Tarifbeitrag wurde unter anderem nach Ihrem Wohnort (Postleitzahl) ermittelt. Bei einem Standortwechsel kann er höher oder niedriger werden. Diese Anpassung begründet kein Sonderkündigungsrecht.
Was passiert, wenn ich den Standortwechsel nicht anzeige?
Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Bei Vorsatz ist der Versicherer von der Leistung frei, bei grober Fahrlässigkeit kann er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat oder dass die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet – außer bei arglistiger Verletzung.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025