In der Tier-Lebensversicherung der Uelzener im Tarif Pferd Premium erklären klare Definitionen, was unter dauernder Unbrauchbarkeit, Krankheit, Unfall, Nottötung, Leibesfrucht sowie Reit-, Fahr- und Zuchtpferd zu verstehen ist und wann der Leistungsfall greift.
Dauernde Unbrauchbarkeit
Haben Sie den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, besteht Versicherungsschutz, wenn das versicherte Pferd als Reit-, Fahr- und / oder Zuchtpferd dauernd unbrauchbar wird.
- Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, welches nicht mehr zum Reiten und / oder zum Fahren und / oder zur Zucht eingesetzt werden kann.
- Versicherungsschutz besteht nur, wenn die dauernde Unbrauchbarkeit durch Krankheit oder durch einen Unfall hervorgerufen worden ist sowie bei Zuchtstuten zusätzlich durch Trächtigkeit oder Geburt.
- Die dauernde Unbrauchbarkeit muss von einem Tierarzt auf Ihre Kosten diagnostiziert und uns zumindest in Textform bestätigt werden. Des Weiteren wird für die Feststellung der dauernden Unbrauchbarkeit ein Krankenbericht (vom Tierarzt auszufüllen) und ein Schadenbericht (von Ihnen auszufüllen) benötigt. Je nach Krankheitsbild können weitere Nachweise (z. B. Röntgenbilder) angefordert werden. Die Kosten hierfür tragen Sie.
- Zuchtuntauglich sind deck- und / oder befruchtungsunfähige Hengste sowie unfruchtbare Stuten.
- Bei Zuchthengsten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal erfolgreich gedeckt und befruchtet haben;
- bei Zuchtstuten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal normal gefohlt haben.
- Die Versicherungsleistung des Bausteins dauernde Unbrauchbarkeit beträgt 90 % der vereinbarten Versicherungssumme.
Fahrpferd
Ein Fahrpferd ist ein Pferd, das hauptsächlich zum Fahren eingesetzt wird unabhängig davon, ob es auf Turnieren vorgestellt wird.
Kastration / Sterilisation
Kastration / Sterilisation ist das chirurgische Entfernen der Hoden / Eierstöcke Ihres versicherten Pferdes.
Krankheit
Krankheit ist eine unvorhersehbare Veränderung des Gesundheitszustands Ihres versicherten Pferdes.
Leibesfrucht
Als Leibesfrucht gilt der Fötus ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt.
Leistungsfall
Die Versicherung umfasst Tod (Verenden, Nottötung) infolge von:
- Krankheit, Alter oder anzeigepflichtigen Tierseuchen;
- Krankheit oder Unfall während des Transports innerhalb Europas inkl. Transportmittelunfall (kein Luft- oder Seetransport), wenn der Tod durch den Transport verursacht wird;
- Unfall
- Wolfsriss oder Abschlachten in diebischer Absicht oder durch den Pferderipper, wenn dies bei der Polizei angezeigt wurde;
- Brand, Blitzschlag oder Explosion, sofern diese unmittelbar auf das versicherte Pferd einwirken;
- Trächtigkeit und Geburt;
- Sterilisation oder Kastration, sofern diese von einem Tierarzt durchgeführt wurde.
Die Versicherung umfasst Diebstahl oder Raub, wenn dies bei der Polizei angezeigt wurde.
Haben Sie den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, ist die dauernde Unbrauchbarkeit des versicherten Tieres als Reit-, Fahr- und Zuchtpferd eingeschlossen.
- Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, welches durch Krankheit oder Unfall dauerhaft nicht mehr zum Reiten und / oder zum Fahren und / oder zur Zucht eingesetzt werden kann.
- Mitversichert ist die Leibesfrucht der versicherten austragenden Stute. Die Versicherung der Leibesfrucht umfasst Tod (Verenden, Nottötung) ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag. Dies gilt für maximal zwei Leistungsfälle während der Vertragslaufzeit. Mitversichert gelten auch der Raub sowie der Diebstahl der Leibesfrucht.
Der Leistungsfall muss eingetreten sein nach Beginn des Versicherungsschutzes, nach Ablauf der Wartezeit und vor Ende des Vertrages.
Nottötung
Eine Nottötung liegt vor, wenn der Leidenszustand Ihres Pferdes durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod Ihres Pferdes als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist.
- Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.
- Ist durch das in Textform verfasste Gutachten des Tierarztes vor der Tötung festgestellt, dass die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann, so muss der Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen.
- Ist entgegen der Vorschrift eine Nottötung erfolgt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
Reitpferd
Ein Reitpferd ist ein Pferd, das hauptsächlich zum Reiten eingesetzt wird unabhängig davon, ob es auf Turnieren vorgestellt wird.
Transport
Der Transport ist die Beförderung Ihres versicherten Pferdes mit geeigneten Fahrzeugen. Ausgenommen davon sind Flug- und Seetransporte.
Trächtigkeit
Trächtigkeit bezeichnet das Austragen der Nachkommen in der Gebärmutter Ihres versicherten Pferdes.
Unfall
Unfall ist ein ungeplantes Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper Ihres versicherten Pferdes einwirkt und den Tod oder - sofern vereinbart - die dauerhafte Unbrauchbarkeit Ihres Pferdes nach sich zieht.
Zuchtpferd
Ein Zuchtpferd ist ein fortpflanzungsfähiges Pferd, das unter Einhaltung der zuchthygienischen Vorgaben hauptsächlich zur Zucht eingesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Die Definitionen legen fest, wie zentrale Begriffe im Tarif verstanden werden – etwa wann ein Pferd als dauernd unbrauchbar, als Reit-, Fahr- oder Zuchtpferd gilt, was als Krankheit oder Unfall zählt und in welchen Fällen ein Leistungsfall vorliegt. So lässt sich leichter nachvollziehen, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsschutz besteht und welche Nachweise dafür erforderlich sind.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Pferd als dauernd unbrauchbar?
Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, welches nicht mehr zum Reiten und / oder zum Fahren und / oder zur Zucht eingesetzt werden kann. Der Schutz besteht nur, wenn dies durch Krankheit oder einen Unfall hervorgerufen wurde, bei Zuchtstuten zusätzlich durch Trächtigkeit oder Geburt.
Wie hoch ist die Leistung beim Baustein dauernde Unbrauchbarkeit?
Die Versicherungsleistung des Bausteins dauernde Unbrauchbarkeit beträgt 90 % der vereinbarten Versicherungssumme.
Welche Todesursachen umfasst der Leistungsfall?
Umfasst sind Tod (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit, Alter oder anzeigepflichtigen Tierseuchen, Krankheit oder Unfall beim Transport innerhalb Europas, Unfall, Wolfsriss oder Abschlachten in diebischer Absicht bzw. durch den Pferderipper, Brand, Blitzschlag oder Explosion, Trächtigkeit und Geburt sowie Sterilisation oder Kastration durch einen Tierarzt. Ebenfalls umfasst sind Diebstahl oder Raub, wenn diese bei der Polizei angezeigt wurden.
Was gilt bei einer Nottötung?
Eine Nottötung liegt vor, wenn der Leidenszustand durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod mit Sicherheit zu erwarten ist. Sie darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden, es sei denn, dessen Erklärung kann nicht abgewartet werden. Erfolgt sie entgegen dieser Vorschrift, ist der Versicherer von der Leistung befreit.
Ist die Leibesfrucht mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die Leibesfrucht der versicherten austragenden Stute – als Fötus ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt. Umfasst sind Tod infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag sowie Raub und Diebstahl, und zwar für maximal zwei Leistungsfälle während der Vertragslaufzeit.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025