In der Tier-Lebensversicherung der Uelzener im Tarif Pferd Basis führen besondere Verwirkungsgründe dazu, dass keine Leistungspflicht besteht – etwa bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Leistungsfalls sowie bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Leistungsfalls. Hier erfahren Sie, wann der Versicherer leistungsfrei ist oder seine Leistung kürzen darf.
Es besteht keine Leistungspflicht aus folgenden besonderen Gründen:
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Leistungsfalls:
- Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
- Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Leistungsfalls:
- Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
- Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Es gibt bestimmte Situationen, in denen die Versicherung nicht zahlt. Wer den Versicherungsfall absichtlich verursacht, verliert seinen Anspruch vollständig. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Auch wer den Versicherer nach einem Schadenfall arglistig täuscht oder zu täuschen versucht, geht leer aus – ist ein Betrug gerichtlich festgestellt, gilt die Leistungsfreiheit als bewiesen.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Herbeiführung des Leistungsfalls?
Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Welche Folgen hat eine arglistige Täuschung nach dem Leistungsfall?
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Welche Bedeutung hat ein rechtskräftiges Strafurteil?
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit als bewiesen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025