In der Tier-Lebensversicherung Pferd Basis der Uelzener werden zentrale Begriffe wie dauernde Unbrauchbarkeit, Krankheit, Unfall, Nottötung, Leistungsfall und Leibesfrucht verbindlich erklärt. Von Reit-, Fahr- und Zuchtpferd über Transport bis Kastration erfahren Sie, wann Versicherungsschutz greift und welche Nachweise nötig sind.
Dauernde Unbrauchbarkeit
Haben Sie den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, besteht Versicherungsschutz, wenn das versicherte Pferd als Reit-, Fahr- und / oder Zuchtpferd dauernd unbrauchbar wird.
- Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, welches nicht mehr zum Reiten und / oder zum Fahren und / oder zur Zucht eingesetzt werden kann.
- Versicherungsschutz besteht nur, wenn die dauernde Unbrauchbarkeit durch Krankheit oder durch einen Unfall hervorgerufen worden ist sowie bei Zuchtstuten zusätzlich durch Trächtigkeit oder Geburt.
- Die dauernde Unbrauchbarkeit muss von einem Tierarzt auf Ihre Kosten diagnostiziert und uns zumindest in Textform bestätigt werden. Des Weiteren wird für die Feststellung der dauernden Unbrauchbarkeit ein Krankenbericht (vom Tierarzt auszufüllen) und ein Schadenbericht (von Ihnen auszufüllen) benötigt. Je nach Krankheitsbild können weitere Nachweise (z. B. Röntgenbilder) angefordert werden. Die Kosten hierfür tragen Sie.
- Zuchtuntauglich sind deck- und / oder befruchtungsunfähige Hengste sowie unfruchtbare Stuten.
- Bei Zuchthengsten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal erfolgreich gedeckt und befruchtet haben;
- bei Zuchtstuten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal normal gefohlt haben.
Fahrpferd
Ein Fahrpferd ist ein Pferd, das hauptsächlich zum Fahren eingesetzt wird unabhängig davon, ob es auf Turnieren vorgestellt wird.
Kastration / Sterilisation
Kastration / Sterilisation ist das chirurgische Entfernen der Hoden / Eierstöcke Ihres versicherten Pferdes.
Krankheit
Krankheit ist eine unvorhersehbare Veränderung des Gesundheitszustands Ihres versicherten Pferdes.
Leibesfrucht
Als Leibesfrucht gilt der Fötus ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt.
Leistungsfall
Die Versicherung umfasst Tod (Verenden, Nottötung) infolge von:
- Krankheit oder Unfall während des Transports innerhalb Europas inkl. Transportmittelunfall (kein Luft- oder Seetransport), wenn der Tod durch den Transport verursacht wird;
- Unfall, sofern der Tod kausal innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall eintritt;
- Wolfsriss oder Abschlachten in diebischer Absicht oder durch den Pferderipper, wenn dies bei der Polizei angezeigt wurde;
- Brand, Blitzschlag oder Explosion, sofern diese unmittelbar auf das versicherte Pferd einwirken;
- Trächtigkeit und Geburt;
- Sterilisation oder Kastration, sofern diese von einem Tierarzt durchgeführt wurde.
Die Versicherung umfasst Diebstahl oder Raub, wenn dies bei der Polizei angezeigt wurde.
Haben Sie den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, ist die dauernde Unbrauchbarkeit des versicherten Tieres als Reit-, Fahr- und Zuchtpferd eingeschlossen.
- Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, welches durch Krankheit oder Unfall dauerhaft nicht mehr zum Reiten und / oder zum Fahren und / oder zur Zucht eingesetzt werden kann.
- Mitversichert ist die Leibesfrucht der versicherten austragenden Stute. Die Versicherung der Leibesfrucht umfasst Tod (Verenden, Nottötung) ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag. Dies gilt für maximal zwei Leistungsfälle während der Vertragslaufzeit. Mitversichert gelten auch der Raub sowie der Diebstahl der Leibesfrucht.
Der Leistungsfall muss eingetreten sein nach Beginn des Versicherungsschutzes, nach Ablauf der Wartezeit und vor Ende des Vertrages.
Nottötung
Eine Nottötung liegt vor, wenn der Leidenszustand Ihres Pferdes durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod Ihres Pferdes als Folge des Leidenszustandes mit Sicherheit zu erwarten ist.
- Der Versicherungsnehmer darf eine Nottötung nur mit Einwilligung des Versicherers vornehmen, es sei denn, dass die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann.
- Ist durch das in Textform verfasste Gutachten des Tierarztes vor der Tötung festgestellt, dass die Tötung notwendig ist und die Erklärung des Versicherers nicht abgewartet werden kann, so muss der Versicherer die Feststellung gegen sich gelten lassen.
- Ist entgegen der Vorschrift eine Nottötung erfolgt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung befreit.
Reitpferd
Ein Reitpferd ist ein Pferd, das hauptsächlich zum Reiten eingesetzt wird unabhängig davon, ob es auf Turnieren vorgestellt wird.
Transport
Der Transport ist die Beförderung Ihres versicherten Pferdes mit geeigneten Fahrzeugen. Ausgenommen davon sind Flug- und Seetransporte.
Trächtigkeit
Trächtigkeit bezeichnet das Austragen der Nachkommen in der Gebärmutter Ihres versicherten Pferdes.
Unfall
Unfall ist ein ungeplantes Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper Ihres versicherten Pferdes einwirkt und den Tod oder - sofern vereinbart - die dauerhafte Unbrauchbarkeit Ihres Pferdes nach sich zieht.
Zuchtpferd
Ein Zuchtpferd ist ein fortpflanzungsfähiges Pferd, das unter Einhaltung der zuchthygienischen Vorgaben hauptsächlich zur Zucht eingesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Die Definitionen legen fest, wie zentrale Begriffe des Vertrags zu verstehen sind. Damit ist klar geregelt, was etwa als Reit-, Fahr- oder Zuchtpferd gilt, wann von Krankheit, Unfall oder dauernder Unbrauchbarkeit gesprochen wird und welche Ereignisse einen Leistungsfall auslösen. Diese Begriffsklärungen sind eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleiben die vollständigen Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann gilt ein Pferd als dauernd unbrauchbar?
Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, das nicht mehr zum Reiten und / oder zum Fahren und / oder zur Zucht eingesetzt werden kann. Versicherungsschutz besteht nur, wenn die dauernde Unbrauchbarkeit durch Krankheit oder Unfall hervorgerufen wurde, bei Zuchtstuten zusätzlich durch Trächtigkeit oder Geburt.
Welche Nachweise werden bei dauernder Unbrauchbarkeit benötigt?
Die dauernde Unbrauchbarkeit muss von einem Tierarzt auf Ihre Kosten diagnostiziert und mindestens in Textform bestätigt werden. Zusätzlich werden ein Krankenbericht (vom Tierarzt auszufüllen) und ein Schadenbericht (von Ihnen auszufüllen) benötigt. Je nach Krankheitsbild können weitere Nachweise wie Röntgenbilder angefordert werden; die Kosten hierfür tragen Sie.
Welche Ereignisse umfasst der Leistungsfall?
Umfasst ist der Tod (Verenden, Nottötung) infolge von Krankheit oder Unfall beim Transport innerhalb Europas, Unfall mit Tod innerhalb von 48 Stunden, Wolfsriss oder Abschlachten, Brand, Blitzschlag oder Explosion, Trächtigkeit und Geburt sowie Sterilisation oder Kastration durch einen Tierarzt. Auch Diebstahl oder Raub sind umfasst, wenn dies bei der Polizei angezeigt wurde.
Was gilt bei einer Nottötung?
Eine Nottötung liegt vor, wenn der Leidenszustand durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar ist und der Tod mit Sicherheit zu erwarten ist. Sie darf nur mit Einwilligung des Versicherers erfolgen, es sei denn, dessen Erklärung kann nicht abgewartet werden. Erfolgt eine Nottötung entgegen dieser Vorschrift, ist der Versicherer von der Leistungspflicht befreit.
Ist die Leibesfrucht mitversichert?
Ja, mitversichert ist die Leibesfrucht der versicherten austragenden Stute. Der Schutz umfasst den Tod ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag – für maximal zwei Leistungsfälle während der Vertragslaufzeit. Auch Raub und Diebstahl der Leibesfrucht gelten als mitversichert.