In der Tier-Lebensversicherung Pferd Premium der Uelzener entfällt die Leistungspflicht aus besonderen Gründen: wenn der Leistungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird und wenn nach Eintritt des Leistungsfalls arglistig getäuscht wird. Erfahren Sie hier, welche Folgen das für die Entschädigung hat.
Es besteht keine Leistungspflicht aus folgenden besonderen Gründen:
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Leistungsfalls:
- (1) Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
- (2) Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Leistungsfalls:
- (1) Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
- (2) Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt in bestimmten Situationen nicht oder nur gekürzt. Löst der Versicherungsnehmer den Schadenfall absichtlich aus, entfällt die Leistung vollständig. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden. Wer nach dem Schadenfall gegenüber dem Versicherer bewusst falsche Angaben macht, um die Entschädigung zu beeinflussen, verliert ebenfalls den Anspruch. Ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betrugs gilt dabei als Nachweis für die Leistungsfreiheit. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Herbeiführung des Leistungsfalls?
Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Welche Folge hat grobe Fahrlässigkeit?
Führt der Versicherungsnehmer den Leistungsfall grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Was gilt bei arglistiger Täuschung nach dem Leistungsfall?
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Welche Bedeutung hat ein rechtskräftiges Strafurteil?
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit als bewiesen.