Wird ein versichertes Pferd durch Krankheit, Unfall oder – bei Zuchtstuten – durch Trächtigkeit oder Geburt dauerhaft als Reit-, Fahr- oder Zuchtpferd unbrauchbar, leistet die Uelzener Tier-Lebensversicherung im Tarif Pferd Premium mit dem Baustein dauernde Unbrauchbarkeit 90 % der Versicherungssumme. Erfahren Sie, welche Nachweise nötig sind, wie die Leibesfrucht mitversichert ist und welche Ursachen ausgeschlossen bleiben.
Haben Sie den Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, besteht Versicherungsschutz, wenn das versicherte Pferd als Reit-, Fahr- und / oder Zuchtpferd dauernd unbrauchbar wird:
- Dauernd unbrauchbar ist ein Pferd, welches nicht mehr zum Reiten und / oder zum Fahren und / oder zur Zucht eingesetzt werden kann.
- Versicherungsschutz besteht nur, wenn die dauernde Unbrauchbarkeit durch Krankheit oder durch einen Unfall hervorgerufen worden ist sowie bei Zuchtstuten zusätzlich durch Trächtigkeit oder Geburt.
- Die dauernde Unbrauchbarkeit muss von einem Tierarzt auf Ihre Kosten diagnostiziert und uns zumindest in Textform bestätigt werden. Des Weiteren wird für die Feststellung der dauernden Unbrauchbarkeit ein Krankenbericht (vom Tierarzt auszufüllen) und ein Schadenbericht (von Ihnen auszufüllen) benötigt. Die Kosten hierfür tragen Sie.
- Zuchtuntauglich sind deck- und / oder befruchtungsunfähige Hengste sowie unfruchtbare Stuten.
- Bei Zuchthengsten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal erfolgreich gedeckt und befruchtet haben;
- Bei Zuchtstuten nur, wenn diese während der Dauer der Versicherung nachweislich mindestens einmal normal gefohlt haben.
- Die Versicherungsleistung des Bausteins dauernde Unbrauchbarkeit beträgt 90 % der vereinbarten Versicherungssumme.
Mitversicherung der Leibesfrucht:
Ist der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert, ist die Leibesfrucht der versicherten austragenden Stute mitversichert. Die Versicherung der Leibesfrucht umfasst den Tod (Verenden, Nottötung) ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag. Dies gilt für maximal zwei Leistungsfälle während der Vertragslaufzeit. Mitversichert gelten auch der Raub sowie der Diebstahl der Leibesfrucht.
- Die Versicherungsleistung beträgt 10 % der für das versicherte Pferd vereinbarten Versicherungssumme.
- Nach zwei entschädigten Leistungsfällen endet der Versicherungsschutz für Leibesfrüchte. Der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit bleibt in diesem Fall weiterhin bestehen. Der Beitrag verändert sich dadurch nicht.
- Das Anwachsen des Embryos ist nicht versichert.
Nicht versichert ist die dauernde Unbrauchbarkeit durch / aufgrund:
- Natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen;
- Alter, Bösartigkeit, Koppen oder Weben, Stätigkeit;
- Sattel-, Schmiede- oder Verladezwang;
- anderer Ursachen als Krankheit, Unfall oder Trächtigkeit / Geburt bei Zuchtstuten;
- Mängel und Krankheiten, die vor und während des Abschlusses der Versicherung bekannt sind oder vor Ablauf der Wartezeit auftreten;
- Folgen von Erkrankungen und Unfällen, die nach Beendigung des Vertrages auftreten;
- Erdbeben, innere Unruhe, Streik oder Aussperrung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Dieser Baustein greift, wenn Ihr Pferd wegen einer Krankheit oder eines Unfalls – bei Zuchtstuten auch wegen Trächtigkeit oder Geburt – dauerhaft nicht mehr zum Reiten, Fahren oder zur Zucht taugt. Ein Tierarzt muss dies feststellen und bestätigen; zusätzlich sind ein Kranken- und ein Schadenbericht nötig, deren Kosten Sie tragen. Ausgezahlt werden dann 90 % der vereinbarten Versicherungssumme. Bei tragenden Stuten ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Leibesfrucht mitversichert. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich sind die oben genannten Angaben und Ihr Vertrag.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Leistung bei dauernder Unbrauchbarkeit?
Die Versicherungsleistung des Bausteins dauernde Unbrauchbarkeit beträgt 90 % der vereinbarten Versicherungssumme.
Welche Nachweise sind für die Feststellung nötig?
Die dauernde Unbrauchbarkeit muss von einem Tierarzt auf Ihre Kosten diagnostiziert und zumindest in Textform bestätigt werden. Zusätzlich werden ein Krankenbericht (vom Tierarzt auszufüllen) und ein Schadenbericht (von Ihnen auszufüllen) benötigt. Die Kosten hierfür tragen Sie.
Ist die Leibesfrucht einer tragenden Stute mitversichert?
Ja, wenn der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit versichert ist. Der Schutz umfasst den Tod (Verenden, Nottötung) ab dem siebten Trächtigkeitsmonat bis sieben Tage nach der Geburt infolge von Totgeburt, Unfall, Brand und Blitzschlag sowie Raub und Diebstahl – für maximal zwei Leistungsfälle während der Vertragslaufzeit. Die Leistung beträgt 10 % der für das Pferd vereinbarten Versicherungssumme.
Welche Ursachen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Nicht versichert ist die dauernde Unbrauchbarkeit unter anderem durch natürliche oder anerzogene Verhaltensweisen, Alter, Bösartigkeit, Koppen oder Weben, Stätigkeit, Sattel-, Schmiede- oder Verladezwang, andere Ursachen als Krankheit, Unfall oder Trächtigkeit/Geburt bei Zuchtstuten, bereits bekannte Mängel und Krankheiten sowie Erdbeben, innere Unruhe, Streik oder Aussperrung.
Endet der Baustein nach zwei Leistungsfällen für Leibesfrüchte?
Nach zwei entschädigten Leistungsfällen endet der Versicherungsschutz für Leibesfrüchte. Der Baustein dauernde Unbrauchbarkeit bleibt jedoch weiterhin bestehen, und der Beitrag verändert sich dadurch nicht.