Bei der Glasversicherung der Uelzener sind versicherte Sachen entschädigungsfähig, wenn sie durch Bruch – also Zerbrechen – zerstört oder beschädigt werden. Nicht ersetzt werden dagegen bloße Oberflächen- oder Kantenschäden wie Schrammen sowie Schäden durch Brand, Einbruchdiebstahl, Sturm, Überschwemmung und ähnliche Ereignisse, für die anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch (Zerbrechen) zerstört oder beschädigt werden.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf:
- Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche),
- Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
Nicht versichert sind außerdem Schäden, die durch die folgenden Ereignisse entstehen, soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht:
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Aufprall eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
- Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
- Sturm, Hagel,
- Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch.
Was bedeutet das konkret?
Ersetzt werden versicherte Sachen, wenn sie durch Bruch zerbrechen und dabei zerstört oder beschädigt werden. Reine Oberflächen- oder Kantenschäden wie Schrammen oder Muschelausbrüche sowie undicht gewordene Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen gehören nicht dazu. Auch Schäden durch Ereignisse wie Brand, Einbruchdiebstahl, Sturm oder Überschwemmung sind ausgeschlossen, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Häufige Fragen
Welcher Schaden wird durch die Glasversicherung ersetzt?
Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch Bruch, also Zerbrechen, zerstört oder beschädigt werden.
Sind Kratzer oder Schrammen auf der Glasoberfläche mitversichert?
Nein. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten wie Schrammen oder Muschelausbrüche sind nicht versichert.
Ist ein undichtes Isolierglas mitversichert?
Nein. Das Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen ist von der Versicherung ausgenommen.
Was gilt bei Bruchschäden durch Brand, Sturm oder Einbruch?
Schäden durch Ereignisse wie Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch sind nicht versichert, soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2025