Bei der Glasversicherung der Uelzener übernimmt der Versicherer nach einem Versicherungsfall neben dem eigentlichen Glasschaden auch bestimmte notwendige Zusatzkosten – etwa für Notverglasungen, die Entsorgung zerbrochener Sachen, Kran- oder Gerüstkosten sowie das Erneuern von Anstrichen, Schriften oder Folien und die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen und Alarmeinrichtungen. Für einen Teil dieser Kosten gilt eine Höchstgrenze von 500,00 € je Versicherungsfall.
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für:
- das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen),
- das Abfahren von versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für die Entsorgung (Entsorgungskosten),
- zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten),
- das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.),
- die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen,
- die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
Die Entschädigung für versicherte Kosten für zusätzliche Leistungen bei erschwerter Lieferung und Montage, für das Beseitigen und Wiederanbringen behindernder Sachen, für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien sowie für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen ist je Versicherungsfall auf 500,00 € begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem eigentlichen Glasschaden trägt der Versicherer nach einem Versicherungsfall auch bestimmte notwendige Nebenkosten. Dazu zählen zum Beispiel Notverglasungen, die Entsorgung, Kran- oder Gerüstkosten, das Entfernen und Wiederanbringen von Hindernissen sowie die Erneuerung von Anstrichen, Schriften oder Folien und die Reparatur beschädigter Umrahmungen und Alarmeinrichtungen. Für einen Teil dieser Kosten gilt eine Obergrenze von 500,00 € je Versicherungsfall, während Notverschließen und Entsorgung nicht dieser Grenze unterliegen.
Häufige Fragen
Welche Zusatzkosten übernimmt die Glasversicherung nach einem Schaden?
Übernommen werden die nach einem Versicherungsfall notwendigen Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen), das Abfahren und Entsorgen versicherter Sachen, verteuerte Liefer- und Montageleistungen (z. B. Kran- oder Gerüstkosten), das Beseitigen und Wiederanbringen behindernder Sachen, die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien sowie die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
Gibt es eine Obergrenze für die versicherten Kosten?
Ja, für einen Teil der versicherten Kosten gilt eine Höchstentschädigung von 500,00 € je Versicherungsfall. Diese Grenze betrifft die verteuerten Liefer- und Montageleistungen, das Beseitigen und Wiederanbringen behindernder Sachen, die Erneuerung von Anstrich, Schriften und Folien sowie die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk und Alarmeinrichtungen.
Werden die Kosten für eine Notverglasung ohne die 500-Euro-Grenze übernommen?
Ja, die Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen) sowie die Entsorgungskosten gehören nicht zu den Positionen, die auf 500,00 € je Versicherungsfall begrenzt sind.
Sind auch Kran- oder Gerüstkosten versichert?
Ja, zusätzliche Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren versicherter Sachen durch deren Lage verteuert – zum Beispiel Kran- oder Gerüstkosten – sind versichert. Sie fallen jedoch unter die Begrenzung auf 500,00 € je Versicherungsfall.
Inhalte aus: Bedingungen Glasversicherung 2025