Bei der Hausratversicherung der Uelzener übernimmt der Versicherer die Sachverständigenkosten, wenn der Versicherungsnehmer bei einer Schadenhöhe von mehr als 50.000,00 Euro ein Sachverständigenverfahren einleitet. Die Erstattung ist je Versicherungsfall und jahr auf höchstens 2.000,00 Euro begrenzt.
Bei einer Schadenhöhe von über 50.000,00 € werden dem Versicherungsnehmer die Sachverständigenkosten ersetzt, wenn er ein Sachverständigenverfahren einleitet.
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 2.000,00 € begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Übersteigt ein Schaden den Betrag von 50.000,00 Euro und leitet der Versicherungsnehmer ein Sachverständigenverfahren ein, so übernimmt der Versicherer die dabei entstehenden Sachverständigenkosten. Diese Erstattung ist allerdings begrenzt: Pro Versicherungsfall und pro Versicherungsjahr werden höchstens 2.000,00 Euro gezahlt.
Häufige Fragen
Ab welcher Schadenhöhe werden die Sachverständigenkosten übernommen?
Die Sachverständigenkosten werden bei einer Schadenhöhe von über 50.000,00 € ersetzt, wenn ein Sachverständigenverfahren eingeleitet wird.
Wie hoch ist die Erstattung für Sachverständigenkosten maximal?
Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 2.000,00 € begrenzt.
Wer muss das Sachverständigenverfahren einleiten, damit die Kosten übernommen werden?
Die Kosten werden ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer ein Sachverständigenverfahren einleitet.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Premium-Plus 2025