Bei der Unfallversicherung der Uelzener gibt es Fälle, in denen für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen keine oder nur eingeschränkte Leistungen erbracht werden. Maßgeblich sind dabei die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen sowie die vereinbarten Ausschlüsse, die den Umfang der Leistungspflicht begrenzen können.
Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen kann der Versicherer keine oder nur eingeschränkte Leistungen erbringen.
Beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen sowie die Regelungen zu den Ausschlüssen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt nicht in jedem Fall die volle Leistung. Bei manchen Unfällen und Gesundheitsschädigungen entfällt die Leistung ganz oder wird eingeschränkt. Wichtig sind dabei die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen sowie die vereinbarten Ausschlüsse.
Häufige Fragen
Zahlt die Unfallversicherung immer die volle Leistung?
Nein. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen kann der Versicherer keine oder nur eingeschränkte Leistungen erbringen.
Welche Regelungen schränken die Leistungspflicht ein?
Zu beachten sind die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen sowie die Regelungen zu den Ausschlüssen.
Kann eine bestehende Krankheit die Leistung beeinflussen?
Ja, die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen kann die Leistungspflicht einschränken. Die genauen Auswirkungen hängen vom konkreten Tarif bzw. Bedingungswerk ab.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Reiter 2025