Bei der Unfallversicherung der Uelzener muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt – bei Invaliditätsleistung und Unfallrente verlängert sich diese Frist auf drei Monate. Die Fristen laufen erst, wenn die nötigen Nachweise vorliegen; ärztliche Gebühren zur Begründung des Anspruchs werden je Leistungsart bis zu 100,00 € übernommen.
Der Versicherer ist verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald folgende Unterlagen beim Versicherer eingehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernimmt der Versicherer je Leistungsart bis zu 100,00 €. Sonstige Kosten werden nicht übernommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer muss dem Versicherungsnehmer mitteilen, ob und wie viel er zahlt. Dafür hat er in der Regel einen Monat Zeit, bei Invaliditätsleistung und Unfallrente drei Monate. Diese Frist startet erst, wenn die erforderlichen Nachweise vorliegen. Ärztliche Gebühren zur Begründung des Anspruchs werden je Leistungsart bis zu 100,00 € erstattet, weitere Kosten nicht.
Häufige Fragen
Wie lange hat der Versicherer Zeit, über die Leistung zu entscheiden?
Grundsätzlich muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform erklären, ob und in welchem Umfang er seine Leistungspflicht anerkennt. Bei Invaliditätsleistung und Unfallrente beträgt die Frist drei Monate.
Wann beginnt die Frist für die Erklärung überhaupt zu laufen?
Die Frist beginnt erst, sobald die erforderlichen Unterlagen eingehen: der Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen sowie bei Invaliditätsleistung und Unfallrente zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dieser für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Werden mir die Arztkosten für den Nachweis meines Anspruchs erstattet?
Ärztliche Gebühren, die zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, werden je Leistungsart bis zu 100,00 € übernommen. Sonstige Kosten werden nicht übernommen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Reiter 2025