Bei der Unfallversicherung der Uelzener müssen Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Gefahrerheblich sind Umstände, die für die Entscheidung wichtig sind, ob und mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wird. Die Anzeigepflicht gilt auch für zu versichernde Dritte und für Fragen, die noch vor Vertragsannahme gestellt werden.
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen, nach denen wir in Textform gefragt haben. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung erheblich sind, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir in Textform stellen:
- nach Ihrer Vertragserklärung,
- aber noch vor Vertragsannahme.
Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese Person – neben Ihnen – zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der Fragen verpflichtet.
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Abschluss der Unfallversicherung müssen Sie die Fragen des Versicherers zu gefahrerheblichen Umständen ehrlich und vollständig beantworten, solange sie in Textform gestellt werden. Diese Pflicht gilt auch für Fragen, die nach Ihrer Vertragserklärung, aber noch vor der Annahme des Vertrags gestellt werden. Soll eine andere Person versichert werden, muss auch diese die Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Beantwortet jemand die Fragen für Sie und kennt dabei einen wichtigen Umstand oder handelt arglistig, wird Ihnen dies zugerechnet.
Häufige Fragen
Bis wann müssen die Fragen des Versicherers beantwortet werden?
Sie müssen alle bekannten gefahrerheblichen Umstände bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung wahrheitsgemäß und vollständig anzeigen. Die Pflicht gilt zusätzlich für Fragen, die nach Ihrer Vertragserklärung, aber noch vor der Vertragsannahme in Textform gestellt werden.
Was bedeutet gefahrerheblicher Umstand?
Gefahrerheblich sind die Umstände, die für die Entscheidung des Versicherers erheblich sind, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Muss auch eine mitversicherte Person Fragen beantworten?
Ja. Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese Person neben Ihnen zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der Fragen verpflichtet.
Was passiert, wenn jemand anderes die Fragen für mich beantwortet?
Kennt diese Person den gefahrerheblichen Umstand oder handelt sie arglistig, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Reiter 2025