Nach einem Unfall müssen Sie oder die versicherte Person bei der Uelzener Unfallversicherung bestimmte Verhaltensregeln beachten, damit eine Leistung erbracht werden kann: unverzüglich einen Arzt hinzuziehen und den Versicherer informieren, alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig machen, sich auf Wunsch untersuchen lassen und benötigte Auskünfte ermöglichen. Führt der Unfall zum Tod, gilt eine Meldefrist von 48 Stunden.
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind gesondert geregelt.
Im Folgenden werden Verhaltensregeln (Obliegenheiten) beschrieben. Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe kann der Versicherer seine Leistung nicht erbringen.
Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person:
- unverzüglich einen Arzt hinzuziehen,
- seine Anordnungen befolgen,
- den Versicherer unterrichten.
Sämtliche Angaben, um die der Versicherer Sie oder die versicherte Person bittet, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden.
Der Versicherer beauftragt Ärzte, falls dies für die Prüfung seiner Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht.
Für die Prüfung seiner Leistungspflicht benötigt der Versicherer möglicherweise Auskünfte von:
- Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben,
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es dem Versicherer ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung seiner Leistungspflicht erforderlich, ist dem Versicherer das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt durchführen zu lassen.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Unfall haben Sie oder die versicherte Person mehrere Pflichten, damit der Versicherer leisten kann. Dazu gehört, unverzüglich einen Arzt aufzusuchen, dessen Anordnungen zu befolgen, den Versicherer zu informieren und alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen. Auf Wunsch muss sich die versicherte Person von beauftragten Ärzten untersuchen lassen, wobei der Versicherer die Kosten und den Verdienstausfall übernimmt. Zudem müssen benötigte Auskünfte von Ärzten und Stellen ermöglicht werden; im Todesfall gilt eine Meldefrist von 48 Stunden.
Häufige Fragen
Was muss ich nach einem Unfall zuerst tun, wenn dieser zu einer Leistung führen könnte?
Sie oder die versicherte Person müssen unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, dessen Anordnungen befolgen und den Versicherer unterrichten.
Wer trägt die Kosten, wenn ich mich auf Verlangen des Versicherers untersuchen lassen muss?
Der Versicherer trägt die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung durch die von ihm beauftragten Ärzte entsteht.
Innerhalb welcher Frist muss der Tod der versicherten Person gemeldet werden?
Führt der Unfall zum Tod der versicherten Person, ist dies dem Versicherer innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit erforderlich, ist ihm zudem das Recht zu verschaffen, eine Obduktion durch einen von ihm beauftragten Arzt durchführen zu lassen.
Wie kann der Versicherer die für die Leistungsprüfung nötigen Auskünfte erhalten?
Die versicherte Person kann die behandelnden Ärzte sowie andere Versicherer, Versicherungsträger und Behörden ermächtigen, die Auskünfte direkt zu erteilen. Andernfalls kann sie die Auskünfte selbst einholen und dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Reiter 2025