Wer bei der Unfallversicherung der Uelzener eine Obliegenheit vorsätzlich verletzt, verliert den Versicherungsschutz – bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Wichtig ist dabei, dass der Versicherer vorab in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben muss und dass der Schutz erhalten bleiben kann, wenn keine grobe Fahrlässigkeit oder keine Ursächlichkeit vorliegt.
Wenn Sie oder die versicherte Person eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was bedeutet das konkret?
Verletzt man eine Obliegenheit mit Absicht, entfällt der Versicherungsschutz; bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung je nach Schwere des Verschuldens kürzen. Diese Folgen greifen aber nur, wenn der Versicherer zuvor in Textform darauf hingewiesen hat. Der Schutz bleibt erhalten, wenn man nachweisen kann, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder die Pflichtverletzung keine Auswirkung auf den Versicherungsfall oder die Leistung hatte – außer man hat arglistig gehandelt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit vorsätzlich verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit verlieren Sie oder die versicherte Person den Versicherungsschutz.
Wird bei grober Fahrlässigkeit die Leistung ganz gestrichen?
Nein. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen.
Unter welcher Bedingung dürfen diese Rechtsfolgen überhaupt angewendet werden?
Sowohl der Verlust des Schutzes als auch die Kürzung gelten nur, wenn der Versicherer Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat.
Kann der Versicherungsschutz trotz Obliegenheitsverletzung bestehen bleiben?
Ja. Der Schutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorlag oder dass die Verletzung weder für Eintritt und Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war. Bei arglistiger Verletzung gilt das jedoch nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Unfallversicherung Reiter 2025