Die Uelzener Pferdehalter-Haftpflicht bietet mit der Forderungsausfalldeckung Schutz, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird und dieser wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht für den Schaden aufkommt. So springt der Versicherer in dem Umfang ein, in dem der Schädiger selbst versichert wäre.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Pferdehalterhaftpflicht-Versicherungsvertrages hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Versichert sind – abweichend von A1-7.1 – gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung springt ein, wenn Sie oder eine mitversicherte Person durch einen Dritten geschädigt werden, dieser aber den Schaden nicht bezahlen kann. Der Versicherer tritt dann so ein, als wäre der Schädiger selbst über einen Pferdehalterhaftpflicht-Vertrag mit demselben Umfang versichert – mit denselben Voraussetzungen und Ausschlüssen, die auch für Sie gelten.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, der Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
In welchem Umfang leistet der Versicherer?
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Pferdehalterhaftpflicht-Versicherungsvertrages hätte.
Gelten für den Schädiger dieselben Ausschlüsse?
Ja. Für die Person des Schädigers finden auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Ist ein vorsätzlich verursachter Schaden versichert?
Ja. Abweichend von A1-7.1 sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte versichert, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Was gilt als Schadenereignis?
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025