Die Uelzener Pferdehalter-Haftpflicht begrenzt ihre Entschädigungsleistung bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Deckungssummen. Erfahren Sie, wie Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden und Selbstbeteiligung wirken und wie Prozesskosten sowie Rentenzahlungen im Verhältnis zur Deckungssumme getragen werden.
Begrenzung auf die Deckungssummen:
- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Deckungssummen gelten gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen.
Jahreshöchstersatzleistung:
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
- Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt.
Serienschaden:
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
Selbstbeteiligung:
- Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).
- Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt.
- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Kosten und Prozesskosten:
- Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf Deckungssummen angerechnet.
- Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Rentenzahlungen:
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls.
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt.
Scheitern der Erledigung eines Haftpflichtanspruchs:
- Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistung des Versicherers ist nicht unbegrenzt: Pro Versicherungsfall gilt die vereinbarte Deckungssumme, und über ein Versicherungsjahr hinweg gilt in der Regel das Doppelte dieser Summe als Obergrenze. Mehrere Schäden mit gemeinsamer Ursache können als ein einziger Fall zusammengefasst werden. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, tragen Sie einen festgelegten Betrag selbst. Bei sehr hohen Ansprüchen, Prozesskosten und Rentenzahlungen wird die Leistung anteilig im Verhältnis zur Deckungssumme berechnet.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Leistung pro Versicherungsfall begrenzt?
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Deckungssummen ergeben sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen.
Was gilt für alle Versicherungsfälle eines Jahres?
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt.
Was ist ein Serienschaden?
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten Falls eingetreten ist. Das gilt, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
Wie wirkt sich eine vereinbarte Selbstbeteiligung aus?
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag. Auch wenn die Haftpflichtansprüche die Deckungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Soweit nicht anders vereinbart, bleibt der Versicherer auch bei Schäden unterhalb der Selbstbeteiligung zur Abwehr unberechtigter Ansprüche verpflichtet.
Werden Prozesskosten auf die Deckungssumme angerechnet?
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen angerechnet. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025