Beim Uelzener Spezial-Rechtsschutz für Mensch mit Tier ist geregelt, welche Personen neben dem Versicherungsnehmer mitversichert sind – etwa im Haushalt lebende Ehe- und Lebenspartner, minderjährige sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch volljährige Kinder. Auch Ansprüche von Erben nach Tötung des Versicherungsnehmers sind erfasst.
Versicherungsschutz besteht für folgende Personen:
- den Versicherungsnehmer
- im Haushalt lebende Ehe-/Lebenspartner
- im Haushalt lebende minderjährige Kinder
- im Haushalt lebende volljährige Kinder, bis zur Ausübung einer auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen (z. B. Erben) aufgrund Tötung des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes zustehen.
Für versicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
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Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind auch nahe Angehörige im gemeinsamen Haushalt mitversichert. Für sie gelten dieselben Regelungen wie für den Versicherungsnehmer. Volljährige Kinder bleiben nur unter bestimmten Voraussetzungen und höchstens bis zu einem bestimmten Alter mitversichert. Zusätzlich sind gesetzliche Ansprüche erfasst, die etwa Erben nach dem Tod des Versicherungsnehmers zustehen.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer mitversichert?
Mitversichert sind im Haushalt lebende Ehe-/Lebenspartner, im Haushalt lebende minderjährige Kinder sowie unter bestimmten Voraussetzungen im Haushalt lebende volljährige Kinder.
Bis wann sind volljährige Kinder mitversichert?
Im Haushalt lebende volljährige Kinder sind bis zur Ausübung einer auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit mitversichert, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Sind Ansprüche von Erben abgesichert?
Ja. Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, die natürlichen Personen (z. B. Erben) aufgrund Tötung des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes zustehen.
Welche Regeln gelten für mitversicherte Personen?
Für versicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025