In der Rechtsschutzversicherung der Uelzener im Tarif Spezial-Rechtsschutz für Mensch mit Tier sind alle Anzeigen und Erklärungen in Textform abzugeben. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss beachten, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse als zugegangen gilt.
Für Anzeigen, Willenserklärungen und die Anschriftenänderung gilt:
- Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Im Falle einer Namensänderung des Versicherungsnehmers gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
Rechtsschutzfall
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer sollten schriftlich beziehungsweise in Textform erfolgen und an die zuständige Stelle gehen. Wichtig ist außerdem, eine neue Anschrift oder einen geänderten Namen rechtzeitig mitzuteilen. Andernfalls kann der Versicherer wirksam an die zuletzt bekannte Adresse schreiben – auch wenn diese nicht mehr aktuell ist.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Anzeigen und Erklärungen abgeben?
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben.
Wohin richte ich meine Erklärungen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Im Falle einer Namensänderung des Versicherungsnehmers gelten die Regelungen zur Absendung an die letzte bekannte Anschrift und zum Zugang nach drei Tagen entsprechend.
Inhalte aus: Rechtsschutzfall