Beim Uelzener Spezial-Rechtsschutz für Mensch mit Tier können Versicherungsnehmer und Versicherer den Vertrag nach einem Rechtsschutzfall vorzeitig kündigen – etwa bei abgelehnter oder anerkannter Leistungspflicht. Erfahren Sie, welche Fristen, Formvorgaben und Beitragsregelungen dabei gelten.
Kündigung nach Versicherungsfall:
- Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
- Hat der Versicherer nach dem Eintritt eines versicherten Rechtsschutzfalles seine Eintrittspflicht anerkannt, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Frist und Form der Kündigung:
- Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes nach Ziff. 13.1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Ziff. 13.2 in Textform zugegangen sein.
- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
- Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres, wirksam wird.
- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Beitrag bei Kündigung:
- Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Rechtsschutzfall haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht: Lehnt der Versicherer trotz bestehender Leistungspflicht ab, dürfen Sie kündigen. Erkennt er seine Eintrittspflicht an, können sowohl Sie als auch der Versicherer den Vertrag vorzeitig beenden. Dafür gilt eine Frist von einem Monat, und die Kündigung muss in Textform erfolgen. Bereits im Voraus gezahlte Beiträge, die auf die Zeit nach Vertragsende entfallen, verbleiben nicht beim Versicherer.
Häufige Fragen
Wann kann ich nach einem Versicherungsfall kündigen?
Sie können kündigen, wenn der Versicherer den Rechtsschutz ablehnt, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, oder wenn er nach Eintritt eines versicherten Rechtsschutzfalles seine Eintrittspflicht anerkannt hat.
Welche Frist gilt für die Kündigung?
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes nach Ziff. 13.1 oder der Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Ziff. 13.2 zugehen.
In welcher Form muss ich kündigen?
Die Kündigung muss in Textform zugehen.
Wann wird die Kündigung wirksam?
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird die Kündigung sofort nach Zugang beim Versicherer wirksam. Er kann jedoch einen späteren Zeitpunkt bestimmen, spätestens zum Ablauf des Versicherungsjahres. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Was passiert mit dem Beitrag bei einer Kündigung?
Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.