Nach einem Versicherungsfall im Jagd-Rechtsschutz der Uelzener können Versicherungsnehmer und Versicherer den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig kündigen – etwa bei abgelehntem oder anerkanntem Rechtsschutz. Erfahren Sie, welche Fristen gelten, wann die Kündigung wirksam wird und wie mit dem bereits gezahlten Beitrag verfahren wird.
Voraussetzungen für eine Kündigung nach Versicherungsfall:
- Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen.
- Hat der Versicherer nach dem Eintritt eines versicherten Rechtsschutzfalles seine Eintrittspflicht anerkannt, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Frist für die Kündigung:
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes nach Ziff. 13.1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Ziff. 13.2 in Textform zugegangen sein.
Wirksamwerden der Kündigung:
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsjahres, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Beitrag bei Kündigung:
Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Rechtsschutzfall ein, kann sich für beide Seiten ein Kündigungsrecht ergeben. Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz zu Unrecht ab, darf der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig beenden. Erkennt der Versicherer seine Leistungspflicht an, dürfen sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer kündigen. Wichtig ist, dass die Kündigung fristgerecht und in Textform erfolgt. Für die bereits abgelaufene Vertragszeit behält der Versicherer den entsprechenden Beitragsanteil.
Häufige Fragen
Wann kann ich als Versicherungsnehmer nach einem Rechtsschutzfall kündigen?
Sie können den Vertrag vorzeitig kündigen, wenn der Versicherer den Rechtsschutz ablehnt, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, oder wenn er nach Eintritt eines versicherten Rechtsschutzfalles seine Eintrittspflicht anerkannt hat.
Welche Frist gilt für die Kündigung?
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes nach Ziff. 13.1 oder der Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Ziff. 13.2 in Textform zugegangen sein.
Ab wann wird meine Kündigung wirksam?
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird die Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens zum Ablauf des Versicherungsjahres.
Kann auch der Versicherer kündigen?
Ja. Hat der Versicherer nach Eintritt eines versicherten Rechtsschutzfalles seine Eintrittspflicht anerkannt, ist auch er zur vorzeitigen Kündigung berechtigt. Seine Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Was passiert mit dem bereits gezahlten Beitrag?
Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025