Beim Jagd-Rechtsschutz der Uelzener beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – vorausgesetzt, der erste oder einmalige Beitrag wird rechtzeitig gezahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt davon unberührt.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.2 a) Satz 2 zahlt.
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet grundsätzlich an dem Datum, das im Versicherungsschein steht. Damit dieser Termin auch tatsächlich greift, muss der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt werden. Ist zusätzlich eine Wartezeit vereinbart, gilt diese weiterhin und wird durch den Beginn nicht aufgehoben.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz im Jagd-Rechtsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Welche Voraussetzung gilt für den Beginn?
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.2 a) Satz 2 zahlt.
Was passiert mit einer vereinbarten Wartezeit?
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Was gilt, wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird?
Der Beginn zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags im Sinne von Ziff. 9.2 a) Satz 2 voraus.