In der Rechtsschutzversicherung der Uelzener müssen im Jagd-Rechtsschutz alle Anzeigen und Erklärungen in Textform an den Versicherer gerichtet werden. Wer eine Adressänderung nicht meldet, riskiert, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Für Anzeigen, Willenserklärungen und die Anschriftenänderung gilt Folgendes:
- Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Im Falle einer Namensänderung des Versicherungsnehmers gelten Satz 1 und 2 entsprechend.
Rechtsschutzfall
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Nachrichten an Ihren Versicherer sollten Sie schriftlich in Textform übermitteln und an die zuständige Stelle senden. Wichtig ist, dass Sie eine neue Adresse oder einen geänderten Namen rechtzeitig mitteilen. Andernfalls kann der Versicherer wirksam an Ihre zuletzt bekannte Anschrift schreiben – und die Post gilt dann schon nach kurzer Zeit als bei Ihnen angekommen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Anzeigen und Erklärungen abgeben?
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben.
Wohin sollen meine Erklärungen gerichtet werden?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht mitteile?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Wann gilt ein solcher Brief als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Im Falle einer Namensänderung des Versicherungsnehmers gelten die genannten Regelungen (Satz 1 und 2) entsprechend.