Beim Uelzener Spezial-Rechtsschutz für Mensch mit Tier müssen alle gefahrerheblichen Umstände vor der Angebotsanfrage angezeigt werden und Gefahrerhöhungen nach Vertragsabschluss unverzüglich gemeldet werden. Erfahren Sie, welche Rechte der Versicherer bei verletzter Anzeigepflicht hat und wie sich der Beitrag verändern kann.
Anzeigepflicht vor Vertragsabschluss und Folgen einer Verletzung:
- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Angebotsanfrage dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat oder fragt und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt anzubieten.
- Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt anzubieten.
- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers abgeschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
- Handelt der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ab Kenntnis der gefahrerheblichen Umstände zu kündigen.
Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss:
- Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, hat der Versicherungsnehmer diese dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflicht, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat nach Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht kündigen.
- Nimmt der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung vorsätzlich oder grob fahrlässig vor, hat der Versicherer das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen.
- Unterrichtet der Versicherungsnehmer den Versicherer vorsätzlich unrichtig über die gefahrerhöhenden Umstände oder unterlässt er die erforderlichen Angaben vorsätzlich und tritt der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Angaben dem Versicherer hätten zugehen müssen, so hat der Versicherungsnehmer keinen Versicherungsschutz, es sei denn, dem Versicherer war der Eintritt des Umstandes zu diesem Zeitpunkt bekannt.
- Beruht das Unterlassen der erforderlichen Angaben oder die unrichtige Angabe auf grober Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Umfang des Versicherungsschutzes in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis kürzen. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
- Der Versicherungsnehmer hat gleichwohl Versicherungsschutz, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
- Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahr weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch den Umfang der Leistung des Versicherers ursächlich war.
Höherer Beitrag bei erhöhter Gefahr:
- Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen.
- Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
- Erhöht sich der Beitrag wegen der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Geringerer Beitrag bei verringerter Gefahr:
- Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen.
- Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst von Eingang der Anzeige an herabgesetzt.
Ausnahmen von den vorstehenden Regelungen:
- Die vorstehenden Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Als versicherte Person müssen Sie dem Versicherer schon bei der Anfrage wahrheitsgemäß alle Umstände mitteilen, nach denen er in Textform fragt und die für seine Entscheidung wichtig sind. Ändert sich später etwas, das die Gefahr erhöht, sollten Sie das umgehend melden. Je nachdem, wie Sie mit diesen Pflichten umgehen, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, zurücktreten, den Beitrag anpassen oder den Schutz einschränken. Umgekehrt kann sich der Beitrag verringern, wenn ein Umstand eintritt, der weniger Risiko bedeutet. Diese Beschreibung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welche Umstände muss ich vor Vertragsabschluss anzeigen?
Bis zur Abgabe der Angebotsanfrage müssen Sie alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat oder fragt und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt anzubieten.
Was passiert, wenn ich meine Anzeigepflicht verletze?
Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten. Das Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Handeln Sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ab Kenntnis kündigen.
Muss ich eine Gefahrerhöhung nach Vertragsabschluss melden?
Ja, eine nach Vertragsabschluss eintretende Gefahrerhöhung müssen Sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Versicherer kündigen – bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Gefahrerhöhung sogar fristlos.
Kann sich mein Beitrag durch eine Gefahrerhöhung ändern?
Ja. Rechtfertigt ein Umstand nach dem Tarif einen höheren Beitrag, kann der Versicherer diesen verlangen. Erhöht sich der Beitrag um mehr als 10 % oder wird die höhere Gefahr ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen.
Wann greifen diese Regelungen nicht?
Die Regelungen finden keine Anwendung, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.