Im Jagd-Rechtsschutz der Uelzener übernimmt der Versicherer Anwalts- und Gerichtskosten, Kosten für Schieds- und Verwaltungsverfahren, Übersetzungen sowie zinslose Kautionsdarlehen – bis zur vereinbarten Versicherungssumme und mit klar geregelten Ausschlüssen.
Der Versicherer erbringt und vermittelt Dienstleistungen zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen und trägt:
- a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. Der Versicherer trägt in Fällen der versicherten Beratung oder Gutachtenerteilung durch einen Rechtsanwalt oder Notar, in welchen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder die Gebührenordnung der Notare keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzen, je nach Rechtsschutzfall eine Vergütung bis zu 220,00 € maximal. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß Ziff. 2.1 bis 2.4 und Ziff. 2.7 in der I. Instanz die Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
- b) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Ziff. 5.1 a) Satz 2 gilt entsprechend. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer in der I. Instanz die Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwaltes, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Anwalt führt;
- c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
- d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen;
- e) die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege;
- f) die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen;
- g) die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
Übernahme und Erstattung der Kosten:
- a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
- b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
Der Versicherer trägt nicht:
- a) Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat;
- b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
- c) die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Leistungsart nach Ziff. 2.
- d) Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen;
- e) Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden;
- f) Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250,00 €;
- g) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde;
- h) Kosten im Rahmen einer einverständlichen Regelung für Forderungen, die selbst nicht streitig waren oder Kosten, die auf den nicht versicherten Teil von Schadensfällen entfallen.
Höchstleistung:
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Der Versicherer sorgt für:
- a) die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
- b) die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
Was bedeutet das konkret?
Im Streitfall kümmert sich der Rechtsschutz um die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen und übernimmt die dafür anfallenden Kosten – etwa für Anwalt, Gericht, Zeugen und Sachverständige. Auch bei Fällen im Ausland ist Unterstützung vorgesehen, zum Beispiel für Übersetzungen oder eine Reise zum Gericht. Für bestimmte Situationen gibt es feste Ober- und Untergrenzen sowie Ausschlüsse, und insgesamt zahlt der Versicherer je Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genauen Regelungen oben.
Häufige Fragen
Welche Kosten übernimmt der Jagd-Rechtsschutz?
Übernommen werden unter anderem die Anwaltsvergütung, Gerichtskosten inklusive Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, Kosten des Gerichtsvollziehers, Gebühren von Schieds- oder Schlichtungsverfahren, Kosten in Verwaltungsverfahren sowie unter bestimmten Voraussetzungen die dem Gegner entstandenen Kosten.
Was gilt bei einem Rechtsschutzfall im Ausland?
Der Versicherer trägt die Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwaltes. Zusätzlich sorgt er für die Übersetzung notwendiger Unterlagen und trägt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten der Reise zu einem ausländischen Gericht bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze.
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer je Rechtsschutzfall?
Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aus demselben Rechtsschutzfall werden zusammengerechnet, ebenso Zahlungen aus mehreren zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfällen.
Welche Kosten werden nicht getragen?
Nicht getragen werden zum Beispiel ohne Rechtspflicht übernommene Kosten, die vereinbarte Selbstbeteiligung, Kosten ab der vierten Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Titel, Kosten für Zwangsvollstreckungen später als fünf Jahre nach Rechtskraft, Kosten für Strafvollstreckungsverfahren nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250,00 € sowie Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre.
Ist eine Kaution abgedeckt?
Ja. Der Versicherer zahlt ein zinsloses Darlehen bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025