Beim Uelzener Jagd-Rechtsschutz endet der Vertrag, sobald der Versicherer erfährt, dass das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn weggefallen ist – erfahren Sie, welcher Beitrag dann fällig wird und was im Todesfall des Versicherungsnehmers für den Schutz gilt.
Wegfall des versicherten Interesses:
- Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt.
Was bedeutet das konkret?
Fällt der Grund für die Versicherung weg, endet der Vertrag grundsätzlich, sobald der Versicherer davon erfährt. Für die Zeit bis zu diesem Zeitpunkt darf er den entsprechenden Beitrag behalten. Verstirbt der Versicherungsnehmer, bleibt der Schutz noch bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode bestehen – vorausgesetzt, der Beitrag war am Todestag bezahlt und der Versicherungsgegenstand ist nicht aus anderen Gründen entfallen. Diese Erläuterung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann endet der Vertrag beim Wegfall des versicherten Interesses?
Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist.
Welcher Beitrag steht dem Versicherer beim Wegfall zu?
Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz beim Tod des Versicherungsnehmers?
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt.
Bleibt der Schutz auch dann bestehen, wenn der Beitrag am Todestag nicht gezahlt war?
Der Fortbestand des Versicherungsschutzes bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode setzt voraus, dass der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025