Im Spezial-Rechtsschutz für Mensch mit Tier der Uelzener beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt – vorausgesetzt, der erste oder einmalige Beitrag wird rechtzeitig gezahlt. Eine vereinbarte Wartezeit bleibt davon unberührt.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.2 a) Satz 2 zahlt.
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift ab dem Datum, das im Versicherungsschein steht – allerdings nur, wenn der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird. Falls eine Wartezeit vereinbart wurde, gilt diese weiterhin und ändert sich durch den Beginn nicht.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.2 a) Satz 2 zahlt.
Welche Voraussetzung muss für den Beginn erfüllt sein?
Der Versicherungsnehmer muss den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.2 a) Satz 2 zahlen.
Was passiert mit einer vereinbarten Wartezeit?
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt.
Woraus ergibt sich der maßgebliche Beginn-Zeitpunkt?
Der Zeitpunkt ergibt sich aus dem im Versicherungsschein angegebenen Datum.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025