Im Jagd-Rechtsschutz der Uelzener genießt nicht nur der Versicherungsnehmer selbst Schutz – auch natürliche Personen wie Erben können bei Ansprüchen abgesichert sein, wenn diese ihnen wegen der Tötung des Versicherungsnehmers gesetzlich zustehen. Wer als mitversicherte Person zählt und was passiert, wenn Antragsteller und versicherte Person nicht identisch sind, klärt die Rechtsstellung mitversicherter Personen.
Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer:
- Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer.
- Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen (z. B. Erben) aufgrund Tötung des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes zustehen.
Bestimmungen für versicherte Personen:
- Für versicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Wenn Antragsteller und zu versichernde Person nicht identisch sind:
- Sind Antragsteller / Versicherungsnehmer und zu versichernde Person nicht identisch, erstreckt sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf die zu versichernde Person.
- Verstirbt der nicht versicherte Antragsteller / Versicherungsnehmer, geht die Versicherungsnehmereigenschaft auf die versicherte Person über, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer etwas anderes bestimmt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz gilt in erster Linie für den Versicherungsnehmer. Darüber hinaus sind auch andere natürliche Personen – etwa Erben – berücksichtigt, wenn ihnen nach dem Tod des Versicherungsnehmers gesetzliche Ansprüche zustehen. Für mitversicherte Personen gelten dieselben Regeln wie für den Versicherungsnehmer. Ist der Antragsteller nicht selbst die versicherte Person, greift der Schutz allein für die versicherte Person, die im Todesfall des Antragstellers grundsätzlich zum neuen Versicherungsnehmer wird.
Häufige Fragen
Für wen besteht der Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer. Außerdem besteht er für Ansprüche, die natürlichen Personen (z. B. Erben) aufgrund Tötung des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes zustehen.
Welche Bestimmungen gelten für mitversicherte Personen?
Für versicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß.
Was gilt, wenn Antragsteller und zu versichernde Person nicht identisch sind?
In diesem Fall erstreckt sich der Versicherungsschutz ausschließlich auf die zu versichernde Person.
Was passiert, wenn der nicht versicherte Antragsteller verstirbt?
Verstirbt der nicht versicherte Antragsteller / Versicherungsnehmer, geht die Versicherungsnehmereigenschaft auf die versicherte Person über, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer etwas anderes bestimmt hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025