Wenn Sie oder eine mitversicherte Person durch einen Dritten geschädigt werden und dieser wegen Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht zahlen kann, springt die Forderungsausfalldeckung der Uelzener Hundehalter-Haftpflicht ein. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten, in welchem Umfang geleistet wird und was bei beruflich oder vorsätzlich verursachten Schäden zu beachten ist.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Hundehalter-Haftpflicht-Versicherungsvertrags hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten.
So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Mitversichert sind – abweichend von A1-7.1 – gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung springt ein, wenn Ihnen oder einer mitversicherten Person durch einen anderen ein Schaden entsteht, der Verursacher aber nicht zahlen kann. Der Versicherer tritt dann so ein, wie es beim Schädiger im Rahmen eines vergleichbaren Hundehalter-Haftpflicht-Vertrags der Fall gewesen wäre. Das ist eine unverbindliche Lesehilfe – maßgeblich sind allein die Bedingungen.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, der Dritte seiner Schadensersatzverpflichtung wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Was gilt als Schadenereignis?
Ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist.
In welchem Umfang leistet der Versicherer?
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Hundehalter-Haftpflicht-Versicherungsvertrags hätte. Dabei gelten für den Schädiger auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse, die für den Versicherungsnehmer gelten.
Besteht Schutz bei beruflich oder gewerblich verursachten Schäden?
Nein. Es besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Sind Schäden mitversichert, die der Schädiger vorsätzlich verursacht hat?
Ja. Abweichend von A1-7.1 sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte mitversichert, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025