In der Hundehalter-Haftpflicht der Uelzener sind neu hinzukommende Risiken über die Vorsorgeversicherung sofort im Umfang des bestehenden Vertrags mitversichert. Erfahren Sie, welche Anzeigefrist von einem Monat gilt, wann der Schutz rückwirkend entfällt, welche Risiken ausgeschlossen sind und was beim besonderen Umweltrisiko nach dem Umweltschadensgesetz gilt.
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung):
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
- Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
- Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
- Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
- Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von A1-9.1 Absatz 4 auf den im Versicherungsschein festgelegten Betrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind;
- e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Abschnitt A 2 – Besonderes Umweltrisiko:
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen. Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers als Hundehalter wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A1-6.1.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine:
- a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- c) Schädigung des Bodens.
Was bedeutet das konkret?
Die Vorsorgeversicherung sorgt dafür, dass Risiken, die erst nach Vertragsabschluss neu entstehen, im Rahmen des bestehenden Vertrags von Anfang an mitgeschützt sind. Damit dieser Schutz erhalten bleibt, muss ein neues Risiko nach Aufforderung des Versicherers innerhalb eines Monats gemeldet werden. Bleibt die Meldung aus oder gibt es keine Einigung über einen passenden Beitrag, endet der Schutz für dieses neue Risiko rückwirkend. Bestimmte Bereiche wie Fahrzeuge, Bahnen oder berufliche Tätigkeiten sind von dieser Vorsorge ausgenommen. Zusätzlich ist über das besondere Umweltrisiko auch die Haftung für bestimmte Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz abgedeckt.
Häufige Fragen
Sind neue Risiken sofort versichert?
Ja. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Innerhalb welcher Frist muss ein neues Risiko angezeigt werden?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn ich die Anzeige unterlasse?
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Welche Risiken sind von der Vorsorgeversicherung ausgeschlossen?
Ausgenommen sind unter anderem Risiken aus zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, aus Bahnen, aus der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht, aus Verträgen mit einer Laufzeit von unter einem Jahr sowie aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Was gilt beim besonderen Umweltrisiko?
Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den zugehörigen Bedingungen. Ein Umweltschaden ist die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie des Bodens.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025