In der Uelzener Hundehalter-Haftpflicht besteht Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person nur unter klaren Bedingungen: Der Anspruch muss gerichtlich festgestellt sein, der Schädiger zahlungs- oder leistungsunfähig sein und die Ansprüche an den Versicherer abgetreten werden. Hier lesen Sie, welche Voraussetzungen im Detail gelten.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn:
- die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland) der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte;
- der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde;
- an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken;
- kein gleichartiger Versicherungsschutz über eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung besteht.
Was bedeutet das konkret?
Die Leistung setzt voraus, dass Ihr Anspruch gegen den Schädiger gerichtlich festgestellt wurde, dieser aber nicht zahlen kann und die Ansprüche an den Versicherer übergehen. Außerdem darf kein gleichartiger Schutz über eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung bestehen. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Wer kann Leistungen aus der Hundehalter-Haftpflicht beanspruchen?
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Wie muss die Forderung festgestellt werden?
Durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedsstaat, dem Vereinigten Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
Wann gilt der schädigende Dritte als zahlungs- oder leistungsunfähig?
Wenn nachgewiesen wird, dass eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, aussichtslos erscheint (weil der Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben hat) oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Was passiert mit den Ansprüchen gegen den Dritten?
Die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten werden in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was gilt, wenn bereits eine Privathaftpflicht-Versicherung besteht?
Eine Voraussetzung ist, dass kein gleichartiger Versicherungsschutz über eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung besteht.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025