In der Hundehalter-Haftpflicht der Uelzener legt der Tarif fest, welche Ansprüche von der Forderungsausfalldeckung ausgeschlossen sind – darunter Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Forderungsübergänge sowie Schäden durch Krieg, Aufruhr oder Erdbeben. Ergänzend gelten gemeinsame Bestimmungen zu Abtretungsverbot, Beitragsregulierung, Beitragsangleichung und Schiedsgerichtsverfahren.
Ausgeschlossen sind Ansprüche:
- a) für Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- b) für Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- c) soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- d) aus Schäden, zu deren Ersatz:
- für die ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag oder
- für die ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
- e) Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB) –1 Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
A(GB) –2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
A(GB) –2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
A(GB) –2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
A(GB) –2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
A(GB) –2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
A(GB) –3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB) –3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
A(GB) –3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
A(GB) –3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
A(GB) –3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 % entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
A(GB) –3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
A(GB) –4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung springt ein, wenn ein Dritter Ihnen Schaden zufügt und selbst nicht zahlen kann. Bestimmte Ansprüche sind davon aber ausgenommen – etwa Zinsen, Vertragsstrafen oder Rechtsverfolgungskosten sowie Schäden durch Krieg, Aufruhr oder Erdbeben. Zahlt bereits ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger, greift die Deckung nur für den verbleibenden Restbetrag. Die gemeinsamen Bestimmungen regeln außerdem, wie mit dem Anspruch umgegangen wird, wie sich der Beitrag bei Risikoänderungen oder durch die jährliche Beitragsangleichung verändern kann und welche Anforderungen für Schiedsgerichtsverfahren gelten.
Häufige Fragen
Sind Verzugszinsen und Vertragsstrafen von der Forderungsausfalldeckung gedeckt?
Nein. Ansprüche für Verzugszinsen, Vertragsstrafen sowie Kosten der Rechtsverfolgung sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer für den Schaden aufkommen muss?
Deckt die Leistung aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch nicht ab, leistet der Versicherer nach Maßgabe der Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
Darf der Freistellungsanspruch abgetreten werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist jedoch zulässig.
Kann ich nach einer Beitragsangleichung kündigen?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Ab welcher Höhe entfällt eine Beitragsangleichung?
Liegt die Veränderung unter 5 %, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025