Bei der Tierhalterhaftpflicht der Uelzener kann der Versicherer den Vertrag nach einer Mahnung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung in Verzug ist. Wie sich die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbinden lässt und worauf der Versicherungsnehmer ausdrücklich hinzuweisen ist, lesen Sie hier.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Verbindung von Kündigung und Zahlungsfrist:
- Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden.
- Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
- Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Was bedeutet das konkret?
Zahlt man die fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht rechtzeitig, darf der Versicherer den Vertrag beenden – und zwar sofort, ohne dass eine gesonderte Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Der Versicherer kann die Kündigung bereits mit der Mahnung aussprechen; sie greift dann automatisch, wenn zum Ablauf der Zahlungsfrist immer noch Zahlungsverzug besteht. Auf diesen Zusammenhang muss der Versicherer ausdrücklich hinweisen.
Häufige Fragen
Wann kann die Uelzener die Tierhalterhaftpflicht nach einer Mahnung kündigen?
Der Versicherer kann kündigen, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist, und zwar nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist.
Gilt eine Kündigungsfrist bei Zahlungsverzug?
Nein. Die Kündigung kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung erfolgen.
Kann die Kündigung schon mit der Mahnung ausgesprochen werden?
Ja. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Sie wird mit Fristablauf wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
Muss der Versicherungsnehmer über die Wirkung der Kündigung informiert werden?
Ja. Der Versicherungsnehmer ist bei der Kündigung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Kündigung mit Fristablauf wirksam wird, wenn zu diesem Zeitpunkt Zahlungsverzug besteht.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025