Wer eine Tierhalterhaftpflicht der Uelzener hat, muss im Schadenfall bestimmte Pflichten beachten: Jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche anzeigen, wahrheitsgemäße Schadenberichte erstatten, gerichtliche Ansprüche unverzüglich melden und die Verfahrensführung dem Versicherer überlassen. Was das im Detail bedeutet, lesen Sie hier.
Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:
- a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
- b) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
- c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
- d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
- e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Diese Punkte beschreiben, was Sie als Versicherungsnehmer tun müssen, wenn ein Schaden eintritt oder gegen Sie Ansprüche erhoben werden. Wichtig ist, den Versicherer rasch zu informieren, offen und vollständig mitzuwirken und im Fall eines Rechtsstreits die Verfahrensführung dem Versicherer zu überlassen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben stehende Wortlaut.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Versicherungsfall melden?
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.
Was muss ich dem Versicherer mitteilen?
Sie müssen ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte erstatten, bei der Schadensermittlung und -regulierung unterstützen sowie alle Umstände mitteilen, die nach Ansicht des Versicherers wichtig sind, und die angeforderten Schriftstücke übersenden.
Was gilt, wenn ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird?
Sie müssen dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Das gilt auch bei einem Antrag auf Prozesskostenhilfe, bei gerichtlicher Streitverkündung sowie bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses.
Muss ich gegen einen Mahnbescheid selbst reagieren?
Ja. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz müssen Sie fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es dafür nicht.
Wer führt das Gerichtsverfahren bei einem Haftpflichtanspruch?
Die Führung des Verfahrens ist dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt; der Versicherungsnehmer muss Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025