Wer in der Uelzener Tierhalterhaftpflicht eine Adress- oder Namensänderung nicht mitteilt, riskiert, dass wichtige Willenserklärungen per Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift gehen – und bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen gelten. So melden Sie Änderungen richtig.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Teilen Sie dem Versicherer eine neue Adresse oder einen neuen Namen nicht mit, kann er wichtige Mitteilungen weiterhin an Ihre zuletzt bekannte Anschrift schicken. Ein solches Einschreiben gilt dann bereits kurze Zeit nach dem Versand als bei Ihnen angekommen – auch wenn Sie es tatsächlich nicht erhalten. Es lohnt sich daher, Änderungen zeitnah zu melden.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich meine neue Anschrift nicht melde?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Wann gilt eine solche Erklärung als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Wie wird der Brief versendet?
Als eingeschriebener Brief an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.