In der Uelzener Hundehalter-Haftpflicht ist die Entschädigungsleistung bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Deckungssummen begrenzt – meist auf das Doppelte je Versicherungsjahr. Wie Serienschäden, Selbstbeteiligung, Prozess- und Rentenkosten behandelt werden, erfahren Sie hier im Überblick.
Begrenzung der Leistungen in der Uelzener Hundehalter-Haftpflicht:
- Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Deckungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die Deckungssummen gelten gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen.
- Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt.
- Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
- auf derselben Ursache,
- auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
- auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
- Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssummen übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
- Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen angerechnet.
- Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Deckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
- Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme abgesetzt.
- Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt für einen Schaden höchstens die vereinbarte Deckungssumme – auch wenn mehrere Personen mitversichert sind. Über ein Versicherungsjahr hinweg steht in der Regel das Doppelte dieser Summe zur Verfügung. Mehrere Schäden mit gemeinsamer Ursache werden als ein einziger Fall (Serienschaden) behandelt. Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, tragen Sie diesen Teil selbst. Reicht die Deckungssumme nicht aus, werden Prozess- und Rentenkosten anteilig übernommen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die maximale Leistung pro Schaden?
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Deckungssummen begrenzt – auch dann, wenn sich der Schutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Die konkreten Summen ergeben sich aus dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen.
Wie viel wird pro Versicherungsjahr insgesamt erstattet?
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Deckungssumme begrenzt.
Was ist ein Serienschaden?
Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt des ersten Falls eingetreten ist, wenn sie auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem – insbesondere sachlichem und zeitlichem – Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
Wie wirkt sich eine Selbstbeteiligung aus?
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit dem im Versicherungsschein festgelegten Betrag. Die Selbstbeteiligung wird vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Zur Abwehr unberechtigter Ansprüche bleibt der Versicherer – soweit nicht anders vereinbart – auch bei kleineren Schäden verpflichtet.
Werden Prozesskosten auf die Deckungssumme angerechnet?
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Deckungssummen angerechnet. Übersteigen die begründeten Ansprüche aus einem Fall die Deckungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Deckungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025