Bei der Uelzener Tierhalterhaftpflicht richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dessen Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz. Ist dieser nicht bekannt, kann der Sitz des Versicherers maßgeblich sein. Für den Vertrag gilt deutsches Recht, ergänzt um eine Embargobestimmung, die den Versicherungsschutz an geltende Sanktionsvorschriften knüpft.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Fehlt ein solcher, gilt sein gewöhnlicher Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B 4–6 Anzuwendendes Recht:
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B 4–7 Embargobestimmung:
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer aus dem Vertrag gegen Sie als Versicherungsnehmer vorgehen will, ist grundsätzlich das Gericht an Ihrem Wohn- oder Firmensitz zuständig. Ist dieser nicht bekannt, kann stattdessen der Sitz des Versicherers maßgeblich sein. Für den Vertrag gilt deutsches Recht. Der Versicherungsschutz besteht zudem nur, solange keine geltenden Sanktions- oder Embargobestimmungen dem entgegenstehen.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Was gilt, wenn Wohnsitz oder Aufenthalt nicht bekannt sind?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
Welches Recht gilt für den Vertrag?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Wann greift die Embargobestimmung?
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Das gilt auch für entsprechende Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.