Bei der Uelzener Hundehaftpflicht regelt das besondere Umweltrisiko, wann Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz mitversichert sind und welche Grenzen dabei gelten. Der Versicherungsschutz knüpft an den Umfang von Abschnitt A1 an, erstreckt sich unter bestimmten Voraussetzungen auf den Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie und schließt bewusst gesetzeswidriges Verhalten sowie unvermeidbare Umwelteinwirkungen aus.
Der Versicherungsschutz besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine Schädigung, bei der Stoffe in die Umwelt gelangt sind.
Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse vorlag (Entwicklungsrisiko).
Ausland
Versichert sind im Umfang von A1-6.3 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) verursachten Umweltschäden.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen abgewichen wurde.
Ebenfalls nicht versichert sind Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Was bedeutet das konkret?
In diesem Teil geht es darum, unter welchen Voraussetzungen Umweltschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes über die Hundehaftpflicht abgedeckt sind. Der Schutz gilt im Umfang von Abschnitt A1, erstreckt sich auf den Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie und greift auch beim sogenannten Entwicklungsrisiko. Kein Schutz besteht jedoch, wenn bewusst gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Anordnungen verstoßen wird oder wenn Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
Häufige Fragen
Was gilt als Umweltschaden nach diesen Bedingungen?
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) liegt vor, wenn Stoffe in die Umwelt gelangt sind und dadurch eine Schädigung entsteht.
Sind auch Umweltschäden im Ausland mitversichert?
Ja, versichert sind im Umfang von A1-6.3 die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) verursachten Umweltschäden.
Wann besteht kein Versicherungsschutz beim Umweltrisiko?
Kein Schutz besteht, wenn bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten Anordnungen abgewichen wurde, sowie für Schäden durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt.
Ist das Entwicklungsrisiko abgedeckt?
Ja, Versicherungsschutz besteht, wenn der Fehler bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse vorlag (Entwicklungsrisiko).
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2025