Bei der Hundehaftpflicht der Uelzener ist geregelt, welches Gericht bei Klagen zwischen den Vertragsparteien zuständig ist – sowohl für Klagen gegen den Versicherer als auch für Klagen gegen den Versicherungsnehmer. Maßgeblich sind dabei Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz sowie eine mögliche Verlegung nach Vertragsschluss.
Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen gegen den Versicherer ist bei Klageerhebung dessen Sitz, der Sitz seiner Niederlassung oder sein Wohnsitz maßgeblich.
Verlegt der Versicherungsnehmer jedoch nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz, ist der Ort maßgeblich, an dem er dann seinen Sitz hat.
Klagen gegen Versicherungsnehmer
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, an welchem Gericht Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag verhandelt werden. Dabei wird zwischen Klagen gegen den Versicherer und Klagen gegen den Versicherungsnehmer unterschieden. Für die Zuständigkeit kommt es auf Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz an, wobei auch eine Verlegung nach Vertragsschluss berücksichtigt wird.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Maßgeblich ist bei Klageerhebung der Sitz des Versicherers, der Sitz seiner Niederlassung oder sein Wohnsitz.
Was passiert, wenn ich nach Vertragsschluss umziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz, ist der Ort maßgeblich, an dem er dann seinen Sitz hat.
Wird zwischen verschiedenen Arten von Klagen unterschieden?
Ja, der Abschnitt unterscheidet zwischen Klagen gegen den Versicherer und Klagen gegen den Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung 2025