Bei der Hundehaftpflicht der Uelzener wird eine Entschädigung nur dann geleistet, wenn die versicherte Person zuvor einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel oder ein notarielles Schuldanerkenntnis gegen den Schadenverursacher erwirkt hat und jede Zwangsvollstreckung daraus erfolglos geblieben ist. Wichtig sind dabei der feste Wohnsitz des Schadenverursachers in Deutschland und der Nachweis, wann Vollstreckungsversuche als erfolglos gelten.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadenverursacher erstritten oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schadenverursachers von einem Notar erwirkt hat. Zusätzlich muss jede Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schadenverursacher erfolglos geblieben sein.
Der Schadenverursacher muss zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass
- entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat;
- oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Was bedeutet das konkret?
Eine Entschädigung gibt es erst, wenn die versicherte Person bereits einen vollstreckbaren Titel oder ein notarielles Schuldanerkenntnis gegen den Schadenverursacher hat und die Zwangsvollstreckung daraus ohne Erfolg geblieben ist. Der Schadenverursacher muss beim Eintritt des Versicherungsfalles einen festen Wohnsitz in Deutschland haben. Ein Vollstreckungsversuch gilt bereits dann als erfolglos, wenn eine Pfändung nicht oder nicht vollständig zum Ziel führt oder wenn selbst eine teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint.
Häufige Fragen
Was muss vor einer Entschädigung erfüllt sein?
Die versicherte Person muss einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schadenverursacher erstritten oder ein notarielles Schuldanerkenntnis erwirkt haben, und jede Zwangsvollstreckung daraus muss erfolglos geblieben sein.
Wo muss der Schadenverursacher wohnen?
Der Schadenverursacher muss zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles seinen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Wann gilt ein Vollstreckungsversuch als erfolglos?
Er gilt als erfolglos, wenn nachgewiesen wird, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder dass selbst eine teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, etwa weil der Schadenverursacher in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Schadenersatzausfall 2025